Eine Briefwerbung, deren Werbecharakter sich erst nach der Öffnung des Umschlags ergibt, ist grundsätzlich. Erforderlich ist aber in einem solchen Fall, dass für den Empfänger nach dem Öffnen des Briefes angesichts der im Begleitschreiben beigefügten Informationen der Werbecharakter sofort offen zu Tage tritt. Ist dies nicht gegeben, liegt eine wettbewerbswidrige Verschleierung vor <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbswidrige-verschleicherung-postalischer-briefwerbung-landgericht-braunschweig-20150319 _blank external-link-new-window>(LG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2015 - Az.: 21 O 726/14).
Die Beklagte betrieb einen Münzhandel und versandte an potentielle Kunden Briefwerbung per Post. Durch die Gestaltung war rein äußerlich nicht erkennbar, dass es sich um Werbung handelte. Auch nach Öffnen des Kuverts konnte der Verbraucher nicht sofort ausmachen, dass es sich lediglich um Reklame handelte.
Dies stufte das LG Braunschweig als wettbewerbswidrige Verschleierung ein.
Eine Briefwerbung müsse zwar nicht schon rein äußerlich ihren Werbecharakter erkennen lassen. Ausreichend sei vielmehr, dass der Empfänger nach dem Öffnen des Briefes den der Werbecharakter sofort erkenne.
Genau dies sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die konkrete Gestaltung suggeriere dem Empfänger vielmehr, dass es sich um ein behördliches Schreiben handle. Die Werbemitteilung sei optisch und inhaltlich einem amtlichen Bescheid ähnlich aufgebaut. Daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor.