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Kategorie: Onlinerecht

LG Bamberg: Bezeichnung "Naturapotheke" für Online-Shop ist irreführend

Die Verwendung der Bezeichnung "Naturapotheke"  für einen Online-Shop, der von einem Nicht-Apotheker betrieben wird, ist irreführend und stellt somit einen Wettbewerbsverstoß dar (LG Bamberg, Urt. v. 04.09.2020 - Az.: 13 O 57/20).

Die Beklagte vertrieb online Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere. Sie warb u.a. mit dem Begriff  "Naturapotheke" , verfügte jedoch über keine Apotheken-Zulassung.

Dies stufte das Gericht als irreführend und somit als Wettbewerbsverstoß ein.

Denn wer das Wort "Apotheke"  benutze, erwecke beim durchschnittlichen Verbraucher regelmäßig der Eindruck, über eine entsprechende Genehmigung zu verfügen. 

Die Wortschöpfung "Naturapotheke"  ändere an dieser Bewertung nichts, denn dadurch erfahre der potenzielle Nutzer nicht, dass es sich um keine herkömmliche Apotheke handle.

Da die Beklagte irreführend werbe, liege eine Wettbewerbsverletzung vor.

 

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