Für den Werbeslogan "Das ist meine Apotheke" besteht für die Bereiche Dienstleistungen und Werbung für Apotheken kein Markenschutz. Der durchschnittliche Verbraucher wird in der Aussage einen unmittelbaren Hinweis sehen und keinen Herkunftsnachweis <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-markenschutz-fuer-das-ist-meine-apotheke-fuer-apothekendienstleistungen-30-w-pat-547-10-bundespatentgericht--20110609.html _blank external-link-new-window>(BPatG, Beschl. v. 09.06.2011 - Az.: 30 W (pat) 547/10).
Die Richter folgten der Argumentation des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) und erklärte, dass die Wortfolge rein beschreibend sei. Es fehle die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft.
"Das ist meine Apotheke" sei ein werbemäßiger Hinweis, der aus in der deutschen Sprache gebräuchlichen Begriffen zusammengesetzt sei. Jeder durchschnittliche Verbraucher werde darin eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts entsprechender Waren auffassen. Der Hinweis auf eine besonders bevorzugte Apotheke erschließe sich ohne weiteres Nachdenken.