Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem richtungsweisenden Urteil für Bestellungen im Internet klargestellt, dass es für die Eigenschaft als Verbraucher nur auf das Faktische ankomme (Urt. v. 30.09.2009 - Az. VIII ZR 7/09). Unbeachtlich sei für das Widerrufsrecht, ob der Kunde als Rechnungs- und Lieferanschrift die Adresse seines Arbeitsplatzes oder seine Privatanschrift angegeben habe.
Den Stein ins Rollen hatte eine Rechtsanwältin gebracht, die in den ersten beiden Instanzen von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde. Sie hatte mehrere schicke Lampen für ihr Zuhause geordert und aufgrund ihrer Berufstätigkeit als Liefer- und Rechnungsadresse die Daten der Kanzlei angegeben. Als sie nach Erhalt feststellen musste, dass die Beleuchtung farblich doch nicht ins häusliche Interieur passte, machte sie von ihrem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch.
Der Händler wollte davon jedoch nichts wissen, weil er sich auf den Standpunkt stellte, die Kundin habe aufgrund der angegebenen Anschriften als Unternehmerin gehandelt, so dass das nur für Verbraucher geltende Widerrufsrecht nicht zur Anwendung komme.
Die anschließende Klage vor dem Amtsgericht Hamburg hatte Erfolg. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme mit drei Zeugen stand zur Überzeugung der Richterin fest, dass die Lampen für den Privathaushalt bestellt worden seien.
Das anschließend zuständige Landgericht Hamburg sah die Lage hingegen anders und gab dem Onlinehändler Recht.
Da der Frage der Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer bei Webbestellung grundsätzliche Bedeutung zugemessen wurde, hatte das Landgericht die Revision zum höchsten deutschen Zivilgericht zugelassen, das wiederum der Advokatin Recht gab.
Nach Auffassung des BGH nehme die Kundin in derartigen Fällen sowohl als Verbraucherin als auch als Unternehmerin am Rechtsverkehr teil. Sie sei nur dann als Unternehmerin ohne Widerrufsrecht einzuordnen, wenn das Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Diesbezüglich nannten die BGH-Richter die beiden Konstellationen, wenn das Geschäft objektiv in Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit erfolge oder die Kundin durch ihr sonstiges Verhalten signalisiert habe, dass sie keine Verbraucherin sei.
Allein die Angabe der Kanzleiadresse als Liefer- und Rechnungsadresse reiche dafür allerdings nicht aus.