Der Volltext der Grundlagen-Entscheidung des BGH zum Verbraucherbegriff im Fernabsatzrecht <link http: www.online-und-recht.de urteile der-verbraucherbegriff-im-fernabsatzrecht-viii-zr-7-09-bundesgerichtshof--20090930.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.09.2009 - Az.: VIII ZR 7/09) liegt nunmehr im Volltext vor.
Den Stein ins Rollen hatte eine Rechtsanwältin gebracht, die in den ersten beiden Instanzen von der Kanzlei Dr. Bahr vertreten wurde. Sie hatte mehrere schicke Lampen für ihr Zuhause geordert und aufgrund ihrer Berufstätigkeit als Liefer- und Rechnungsadresse die Daten der Kanzlei angegeben. Als sie nach Erhalt feststellen musste, dass die Beleuchtung farblich doch nicht ins häusliche Interieur passte, machte sie von ihrem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch.
Der Händler wollte davon jedoch nichts wissen, weil er sich auf den Standpunkt stellte, die Kundin habe aufgrund der angegebenen Anschriften als Unternehmerin gehandelt, so dass das nur für Verbraucher geltende Widerrufsrecht nicht zur Anwendung komme.
Der Rechtsstreit ging über mehrere Instanzen, bis er schließlich vor dem BGH landete.
Die höchsten deutschen Richter gaben der Rechtsanwältin Recht. Interessant ist dabei vor allem die juristische Begründung.
Die Juristen lassen nämlich offen, ob der Begriff des Verbrauchers objektiv oder subjektiv zu bestimmen ist. Vielmehr stellen sie den Grundsatz auf: "Im Zweifel für den Verbraucher".
"Eine Zurechnung (...) daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
Bedeutet: Ist unklar, ob der vorgenommene Kauf in den privaten oder geschäftlichen Bereich einer Person fällt, so ist er im Zweifel dem Verbraucherbereich zuzuordnen.
Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft trägt aber weiterhin derjenige, der sich auf diesen Status beruft:
"(...) Der Verbraucher [trägt] die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt."