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Kategorie: Markenrecht

OLG Hamm: BVB erwirkt einstweilige Verfügung gegen Wahlwerbung der Partei DIE RECHTE

Die Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA hat gegen den Kreisverband Dortmund der Partei DIE RECHTE eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Kreisverband untersagt, Werbeplakate zur Kommunalwahl in Dortmund zu verwenden, die den auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruch „von der Südtribüne in den Stadtrat“ zeigen.

Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm aufgrund seiner heutigen mündlichen Verhandlung unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Dortmund entschieden.

Unter Verwendung des auf einem Querbalken in gelber und schwarzer Farbe unterlegten Spruchs „von der Südtribüne in den Stadtrat“ beabsichtigt der Dortmunder Kreisverband der Partei DIE RECHTE mit ei- nem Foto ihres Spitzenkandidaten auf Wahlplakaten um Stimmen für die im Mai 2014 anstehende Kommunalwahl in Dortmund zu werben. Die klagende Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA sieht in der Verwendung des Begriffs „Südtribüne“ im Zusammenhang mit der gelb - schwarzen Farbkombination auf dem Querbalken einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Sie verlangt von dem beklagten Kreisverband, diese Wahlwerbung zu unterlassen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Kreisverband der Partei bestätigt und diesem mit dem heute verkündeten Urteil die in Frage stehende Wahlwerbung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt. Die beabsichtigte Wahlwerbung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig. Das Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der in Frage stehenden Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf die eigene Meinung zu äußern.

Diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben.

Die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm ist nicht anfechtbar.

Urteil   des   6.   Zivilsenats   des   Oberlandesgerichts   Hamm   vom 09.12.2013 (6 W 56/13)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 09.12.2013

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