Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

Das angebliche Skandal-Urteil des AG München in P2P-Fällen, das keines ist

Gerade macht die <link http: itpressearbeit.de ra-solmecke-meldet-rentnerin-muss-abmahnkosten-wegen-filesharing-bezahlen-und-hat-gar-keinen-computer _blank>Pressemitteilung einer Kölner Anwaltskanzlei die Runde, in der ein aktuelles Urteil des AG München <link http: www.wbs-law.de wp-content uploads _blank>(Urt. v. 23.11.2011 - Az.: 142 C 2564/11) in Sachen P2P-Abmahnungen als ein absolutes Fehlurteil bezeichnet wird.

Die Anwälte dieser Kanzlei vertraten in dem Verfahren die Beklagte. Der Beklagtenvertreter wird in der eigenen Pressemitteilung mit den Worten zitiert:

“Aus meiner Sicht handelt es sich um ein eindeutiges Fehlurteil (...). 

Wir werden Berufung einlegen und schauen, was das Landgericht München dazu zu sagen hat. Was soll die arme Frau denn noch tun? Ohne W-LAN und ohne Computer kann sie einfach keinen Fehler gemacht haben."

Liest man sich die Entscheidungsgründe im Volltext durch, fällt auf, dass das Urteil meilenweit weg ist von der behaupteten Skandal-Entscheidung.

1. Das Urteil ist sicherlich inhaltlich nicht wirklich überzeugend, es ist aber auch kein Skandalurteil. Denn es ist inzwischen gängige Rechtsprechung, dass es gerade nicht ausreicht, Filesharing-Vorwürfe pauschal zu bestreiten. 

2. Anders als behauptet, ist der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, keineswegs klar. So wird behauptet, die Beklagte habe keinen Computer und auch keinen WLAN-Router gehabt. 

Das größte Problem, und das wird in der Pressemitteilung verschwiegen, sind die Unklarheiten bei einer im Verfahren erwähnten „Box“. So eine Box habe selbst die von der Beklagtenseite als Zeugin angeführte Schwester der Beklagten in der Wohnung gesehen. Im Verfahren ist nicht geklärt worden, um was es sich dabei genau gehandelt hat. 

3. Das AG hat einen sachverständigen Zeugen zur Zuverlässigkeit der zur Ermittlung der IP-Adresse verwendeten Software gehört. Für ein AG-Verfahren ist dies in der Praxis deutlich überdurchschnittlich. Auch hat sich das Gericht durchaus mit den technischen Gegebenheiten beschäftigt, etwa mit dem Hash-Wert der Datei und dessen Zuverlässigkeit. Ob die Schlussfolgerungen alle wirklich überzeugend sind, steht auf einem anderen Blatt. In jedem Fall ist die umfangreiche Auseinandersetzung mit der Technik in einem amtsgerichtlichen Verfahren nicht Standard.

4. Zuletzt weist das AG darauf hin, dass Dinge von der Beklagtenseite verspätet vorgetragen  und somit nicht mehr berücksichtigt wurden. Auch dies ist gängige Rechtspraxis: Werden Fristen nicht eingehalten oder verzögert sich ein Verfahren durch verspätet vorgelegte Beweismittel, so lehnt ein Gericht diese ab. Auch in einem Berufungsverfahren werden diese Beweise grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, da sie bereits zum Zeitpunkt der 1. Instanz vorgelegen haben.

Rechtsanwalt Dr. Bahr hat <link http: www.zdnet.de news amtsgericht-muenchen-geht-in-filesharing-verfahren-von-beweislastumkehr-aus.htm _blank>ZDNet dazu inzwischen auch ein Statement gegeben ("Update 13:50").

27. November 2023
Bietet Cloudflare Content Delivery Network-Leistungen, kann das Unternehmen als Täter für fremde Urheberrechtsverletzungen haften.
ganzen Text lesen
22. November 2023
Der Werbeblocker Adblock Plus verstößt nicht gegen das Urheberrecht, da er keine Veränderungen an der Programmsubstanz der Webseiten vornimmt.
ganzen Text lesen
24. Oktober 2023
Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zur Frage, inwieweit ein Urheber auf sein Recht zur Urheberbenennung verzichten kann, getroffen (BGH, Urt. v.…
ganzen Text lesen
29. September 2023
Die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2023 in dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten…
ganzen Text lesen