Gerade macht die <link http: itpressearbeit.de ra-solmecke-meldet-rentnerin-muss-abmahnkosten-wegen-filesharing-bezahlen-und-hat-gar-keinen-computer _blank>Pressemitteilung einer Kölner Anwaltskanzlei die Runde, in der ein aktuelles Urteil des AG München <link http: www.wbs-law.de wp-content uploads _blank>(Urt. v. 23.11.2011 - Az.: 142 C 2564/11) in Sachen P2P-Abmahnungen als ein absolutes Fehlurteil bezeichnet wird.
Die Anwälte dieser Kanzlei vertraten in dem Verfahren die Beklagte. Der Beklagtenvertreter wird in der eigenen Pressemitteilung mit den Worten zitiert:
“Aus meiner Sicht handelt es sich um ein eindeutiges Fehlurteil (...).
Wir werden Berufung einlegen und schauen, was das Landgericht München dazu zu sagen hat. Was soll die arme Frau denn noch tun? Ohne W-LAN und ohne Computer kann sie einfach keinen Fehler gemacht haben."
Liest man sich die Entscheidungsgründe im Volltext durch, fällt auf, dass das Urteil meilenweit weg ist von der behaupteten Skandal-Entscheidung.
1. Das Urteil ist sicherlich inhaltlich nicht wirklich überzeugend, es ist aber auch kein Skandalurteil. Denn es ist inzwischen gängige Rechtsprechung, dass es gerade nicht ausreicht, Filesharing-Vorwürfe pauschal zu bestreiten.
2. Anders als behauptet, ist der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, keineswegs klar. So wird behauptet, die Beklagte habe keinen Computer und auch keinen WLAN-Router gehabt.
Das größte Problem, und das wird in der Pressemitteilung verschwiegen, sind die Unklarheiten bei einer im Verfahren erwähnten „Box“. So eine Box habe selbst die von der Beklagtenseite als Zeugin angeführte Schwester der Beklagten in der Wohnung gesehen. Im Verfahren ist nicht geklärt worden, um was es sich dabei genau gehandelt hat.
3. Das AG hat einen sachverständigen Zeugen zur Zuverlässigkeit der zur Ermittlung der IP-Adresse verwendeten Software gehört. Für ein AG-Verfahren ist dies in der Praxis deutlich überdurchschnittlich. Auch hat sich das Gericht durchaus mit den technischen Gegebenheiten beschäftigt, etwa mit dem Hash-Wert der Datei und dessen Zuverlässigkeit. Ob die Schlussfolgerungen alle wirklich überzeugend sind, steht auf einem anderen Blatt. In jedem Fall ist die umfangreiche Auseinandersetzung mit der Technik in einem amtsgerichtlichen Verfahren nicht Standard.
4. Zuletzt weist das AG darauf hin, dass Dinge von der Beklagtenseite verspätet vorgetragen und somit nicht mehr berücksichtigt wurden. Auch dies ist gängige Rechtspraxis: Werden Fristen nicht eingehalten oder verzögert sich ein Verfahren durch verspätet vorgelegte Beweismittel, so lehnt ein Gericht diese ab. Auch in einem Berufungsverfahren werden diese Beweise grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, da sie bereits zum Zeitpunkt der 1. Instanz vorgelegen haben.
Rechtsanwalt Dr. Bahr hat <link http: www.zdnet.de news amtsgericht-muenchen-geht-in-filesharing-verfahren-von-beweislastumkehr-aus.htm _blank>ZDNet dazu inzwischen auch ein Statement gegeben ("Update 13:50").