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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Datenschutzbeauftragter kann vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich beurteilt werden = keine Verletzung der Rechte des Datenschutzbeauftragten

Eine Person, die als interner Datenschutzbeauftragter (hier: einer Behörde) tätig ist, kann vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich beurteilt werden. Der Datenschutzbeauftragte wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (VG Berlin, Urt. v. 07.02.2023 - Az.: 26 K 502.19).

Der Kläger war Beamter auf Lebenszeit und nahm bei einer öffentlichen Dienststelle das Amt des dortigen behördlichen Datenschutzbeauftragten wahr. Als sein Arbeitgeber ihn dienstrechtlich beurteilte, wehrte er sich hiergegen. Er vertrat den Standpunkt, dass er dadurch in seinen Rechten als Datenschutzbeauftragter verletzt werde. Als Datenschutzbeauftragter dürfe er generell nicht arbeitsrechtlich bewertet werden, da diese seine Unabhängigkeit gefährde.

Das VG Berlin teilte diesen Standpunkt nicht und wies die Klage ab.

"Es verletzt ihn nicht in seinen Rechten, dass er als (...) Datenschutzbeauftragter (...) dienstlich beurteilt wurde (...).

Die dienstliche Beurteilung der Beamten ist ein grundlegendes Instrument im Beamtentum. Sie dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG –). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. (...)

Eine explizite Ausnahme von der Beurteilungspflicht für Datenschutzbeauftragte ist weder verordnungsrechtlich noch in der Beurteilungsrichtlinie (...) vorgesehen. (...)."

Und weiter:

"Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein Verbot seiner Beurteilung auch nicht aus der Stellung des Datenschutzbeauftragten, insbesondere seiner fachlichen Weisungsfreiheit (§ 4f Abs. 3 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung, seitdem § 6 Abs. 3 Satz 1 BDSG) oder dem Verbot seiner Benachteiligung (§ 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG a.F., seitdem § 6 Abs. 3 Satz 3 BDSG).

Die fachliche Weisungsfreiheit und die damit verbundene gewisse sachliche Unabhängigkeit eines Beamten hindert eine Beurteilung ebenso wenig wie ein etwaiges Benachteiligungsverbot (...).

Die Weisungsfreiheit und das Benachteiligungsverbot können auch beim Inhalt der Beurteilung hinreichend berücksichtigt werden. Denn bestimmte Leistungen sind objektiv messbar und damit beurteilbar (z.B. die Arbeitsmenge). In der Regel ebenfalls beobachtbar und bewertbar dürften soziale und kommunikative Fähigkeiten und Führungskompetenzen sein, ohne dass damit Beeinträchtigungen der Weisungsfreiheit einhergehen. Ob das Benachteiligungsverbot verletzt ist, setzt regelmäßig sowieso eine Prüfung des konkreten Einzelfalls voraus."

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