Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LAG Hamm: Für freiwillig bestellte Datenschutzbeauftragte gilt Kündigungsschutz nicht

Bestellt ein Unternehmen freiwillig einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, so genießt dieser nicht den besonderen Kündigungsschutz nach § 6 Abs.4 BDSG(LAG Hamm, Urt. v.  06.10.2022 - Az.: 18 Sa 271/22).

Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage wandte der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, er sei als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt und genieße daher den besonderen Kündigungsschutz nach § 6 Abs.4 BDSG.

Das verklagte Unternehmen wies darauf hin, dass die Bestellung des Datenschutzbeauftragten freiwillig erfolgt sei. Es bestünde keiner der Fälle, in denen das Gesetz die Bestellung verlange. Insofern greife hier auch der Kündigungsschutz nicht.

Das LAG Hamm gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Kündigungsschutzklage ab.

"Die Kündigung ist nicht unwirksam gemäß § 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG.

§ 6 Abs. 4 S. 2 BDSG bestimmt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Die Vorschrift gilt jedoch nach ihrem Wortlaut und nach der Gesetzessystematik nur für öffentliche Stellen.

Auf nicht öffentliche Stellen ist § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG nur anwendbar, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist (§ 38 Abs. 2 BDSG).

Im Streitfall war die Beklagte indes nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Sonderkündigungsschutz dem Datenschutzbeauftragten bereits während der Wartezeit (...) oder während einer vertraglich vereinbarten Probezeit zusteht (...)."

Die Revision vor dem BAG ist anhängig (2 AZR 358/22).

Rechts-News durch­suchen

12. Mai 2026
Eine Auskunftei darf frühere Anschriften für das Bonitätsscoring speichern und nutzen.
ganzen Text lesen
08. Mai 2026
Ausweiskontrollen und Videoüberwachung in Berliner Sommerbädern waren 2023 wegen der angespannten Sicherheitslage rechtmäßig.
ganzen Text lesen
06. Mai 2026
Ein Bürger kann von der Datenschutzbehörde kein bestimmtes Einschreiten gegen die Kamera eines Nachbarn verlangen, wenn kein DSGVO-Verstoß vorliegt.
ganzen Text lesen
04. Mai 2026
Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 16.06.2026
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen