Bestellt ein Unternehmen freiwillig einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, so genießt dieser nicht den besonderen Kündigungsschutz nach § 6 Abs.4 BDSG(LAG Hamm, Urt. v. 06.10.2022 - Az.: 18 Sa 271/22).
Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage wandte der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein, er sei als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt und genieße daher den besonderen Kündigungsschutz nach § 6 Abs.4 BDSG.
Das verklagte Unternehmen wies darauf hin, dass die Bestellung des Datenschutzbeauftragten freiwillig erfolgt sei. Es bestünde keiner der Fälle, in denen das Gesetz die Bestellung verlange. Insofern greife hier auch der Kündigungsschutz nicht.
Das LAG Hamm gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Kündigungsschutzklage ab.
"Die Kündigung ist nicht unwirksam gemäß § 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG.
§ 6 Abs. 4 S. 2 BDSG bestimmt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Die Vorschrift gilt jedoch nach ihrem Wortlaut und nach der Gesetzessystematik nur für öffentliche Stellen.
Auf nicht öffentliche Stellen ist § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG nur anwendbar, wenn die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist (§ 38 Abs. 2 BDSG).
Im Streitfall war die Beklagte indes nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Sonderkündigungsschutz dem Datenschutzbeauftragten bereits während der Wartezeit (...) oder während einer vertraglich vereinbarten Probezeit zusteht (...)."
Die Revision vor dem BAG ist anhängig (2 AZR 358/22).