Auch das OLG Bamberg hat sich nun in die Reihe der ganz überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte eingereiht und hat festgestellt, dass bei Facebook-Scraping-Vorfällen kein Anspruch auf pauschalen DSGVO-Schadensersatz besteht (OLG Bamberg, Urt. v. 11.06.2024 - Az.: 10 U 58/23e).
Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung waren die Scraping-Ereignisse auf der Online-Plattform Facebook. Die Klägerin verlangte von dem Social Media-Anbieter Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Zu Unrecht, so die Bamberger Richter, denn der Kläger habe keinen ausreichenden Schaden nachgewiesen:
"Nach Auffassung des Senats kann die Frage, ob eine betroffene Person einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten hat, nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dies wiederum setzt konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Sachvortrag dazu voraus, dass und aufgrund welcher Umstände die Klagepartei einen „immateriellen Schaden“ erlitten hat.
Diesen Voraussetzungen wird das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Dieses besteht gerichtsbekannt aus Textbausteinen, welche die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in einer Vielzahl von anhängigen Verfahren in identischer Form verwendet haben, und das sich in pauschalen, nicht auf die konkrete Person der Klägerin bezogenen Behauptungen erschöpft (OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – I-15 U 108/23, juris Rn. 47; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23, juris Rn. 316)."
Und weiter:
"Der Senat vermag seiner Entscheidung daher nur den Vortrag der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht, den diese zur Konkretisierung des unzureichenden schriftsätzlichen Vorbringens gehalten hat, sowie die Angaben des nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigten Klägervertreters im Senatstermin zugrunde zu legen.
Danach steht noch nicht einmal fest, dass die von der Klägerin vor dem Landgericht dargestellten negativen Gefühle bei ihr fortbestehen.
Die Klägerin, deren persönliches Erscheinen der Senat zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet hat, ist zum Senatstermin unentschuldigt nicht erschienen. Sie hat sich trotz mehrfachen Hinweises des Senats auf die Bedeutung ihres Erscheinens damit begnügt, ihren Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erteilen.
Allerdings konnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Fragen des Senats überwiegend gar nicht oder nur unter Hinweis auf seine „Erfahrungen“ aus Parallelverfahren beantworten.
Insbesondere zu der Frage, ob die von der Klägerin beschriebenen negativen Gefühle fortbestehen, konnte der Prozessbevollmächtigte nur spekulieren, dass, wenn dem nicht so wäre, die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hätte.
Aktuelle Informationen von der Klägerin hatte er hierzu allerdings nicht erhalten und diese Frage auch mit der Klägerin nicht persönlich erörtert. Daher ist nach der Überzeugung des Senats noch nicht einmal nachgewiesen, dass im Zeitpunkt des Senatstermins die negativen Gefühle der Klägerin fortbestehen, sodass schon aus diesem Grund kein „immaterieller Schaden“ festzustellen ist."