Auch nach den EuGH-Entscheidungen aus Dezember 2023 bleibt das OLG Hamm bei seiner Ansicht: Scraping-Vorfälle bei Facebook begründen grundsätzlich keinen DSGVO-Schadensersatz (OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2023 - Az.: 7 U 137/23).
Der EuGH hatte Mitte Dezember 2023 klargestellt, dass bereits die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten für sich genommen einen immateriellen Schaden darstellen kann, vgl. unsere Kanzlei-News v. 15.12.2023.
Auch nach diesem Urteil bleibt das OLG Hamm klar bei seiner bisherigen Linie, dass Scraping-Vorfälle bei Facebook grundsätzlich keinen Schadensersatz rechtfertigen würden. Vielmehr müsse der Kläger in jedem Einzelfall den konkreten Schaden nachweisen:
"Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Mit Blick auf den vorliegend fehlenden kausalen immateriellen Schaden folgen die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats der Rechtsprechung des EuGH (…).
Danach hat der Kläger als Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, nachzuweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen.
Dem folgend sieht der Senat somit den Kläger zutreffend in der Pflicht, den Indizienbeweis zum Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens zu führen.
Indem der Senat sich mit den vom Kläger dargelegten Indizien befasst und diese (hier als nicht den Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens tragend) würdigt, setzt der Senat schlicht die weitere Vorgabe des EuGH um; denn danach ist das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, gehalten zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann."
Und weiter:
"Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO); denn die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des EuGH und des BGH hinreichend geklärt und im Übrigen solche des Einzelfalls.
a) Mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal „Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bietet der vorliegende Einzelfall keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer weiteren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage; vielmehr ist die streitgegenständliche Rechtsfrage zur fehlenden Qualität der negativen Folge eines bloßen Kontrollverlusts als immaterieller Schaden durch die aufgezeigten aktuellen Entscheidungen des EuGH geklärt."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Frage, ob die EuGH-Entscheidungen die Rechtsprechung verändern, hat das OLG Hamm mit diesem aktuellen Beschluss klipp und klar beantwortet: Nein, es gibt keine Veränderungen.
Pauschale Ausführungen zum eingetretenen Nachteil reichen nicht, um einen DSGVO-Schadensersatz zu begründen.