Die Berufung gegen ein abweisendes Urteil (hier: Facebook-Scraping) ist unzulässig, wenn der Kläger lediglich pauschale Ausführungen macht und Textbausteine verwendet, die ersichtlich zur vielfachen Verwendung in verschiedenen Verfahren verwendet werden (OLG Celle, Urt. v. 04.04.2024 - Az.: 5 U 77/23).
Inhaltlich ging es um den üblichen Scraping-Vorfall bei Facebook. Erstinstanzlich war der Anspruch des Klägers, u.a. auf Schadensersatz, abgewiesen worden.
Daraufhin legte er Berufung ein.
Das OLG Celle verwarf die Berufung als unzulässig, da der klägerische Anwalt in seinen Massenverfahren allgemeine Textbausteine verwendete und gar nicht auf die konkreten Umstände des erstinstanzlichen Urteils eingehe:
"Gemessen daran meint der Senat, dass die Berufung des Klägers deswegen in vollem Umfang unzulässig ist, weil die Berufungsbegründung in ihrer Gesamtheit nicht auf das angefochtene landgerichtliche Urteil zugeschnitten ist, sondern ein aus Textbausteinen zusammengesetztes Dokument darstellt, das die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich zu dem Zweck erstellt haben, um dieses mehr oder weniger weitestgehend inhaltsgleich für eine Vielzahl von (Berufungs-)Verfahren zu verwenden (dazu nachfolgend Ziffer 1).
Hilfsweise entspricht die Berufungsbegründung des Klägers bei einer rein isolierten Betrachtung der einzelnen vier streitgegenständlichen Klageanträge, also losgelöst von dem eingangs genannten „ganzheitlichen Betrachtungsansatz“, zumindest in Bezug auf die Berufungsanträge zu Ziffern 1, 2, 3a und 4 nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO, weshalb auch nach einer solchen isolierten Betrachtung die Berufungsbegründung jedenfalls in diesem Umfang unzureichend und die Berufung des Klägers nicht zulässig wäre (dazu nachfolgend Ziffer 2)."
Und noch deutlicher:
“Die – 63 Seiten lange – Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 9. Mai 2023 (Bl. 554 f. d. A.) ist nicht auf das konkret angegriffene Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28. Februar 2023 zugeschnitten. Die genannte Berufungsbegründungsschrift stellt ihrem äußeren Anschein nach vielmehr ein Textdokument dar, das die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die – wie gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) – bundesweit in einer vierstelligen Zahl Klageparteien in vergleichbaren Verfahren vertreten, offensichtlich einmal für sich selbst erstellt haben, um dieses Textdokument sodann gänzlich oder zumindest weitestgehend ohne inhaltliche Änderungen in einer Vielzahl von weiteren Verfahren zu verwenden.”