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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Bezeichnung "Klinik" für einfache Gemeinschaftspraxis irreführend

Die Bezeichnung "Deutsche Stimmklinik"  für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ohne die Möglichkeit eines stationären Aufenthalts führt den Verbraucher in die Irre (OLG Hamburg, Beschl. v. 02.09.2020 - Az.: 3 U 205/19).

Die Beklagten betrieben eine interdisziplinäre Gemeinschaftspraxis, bei der neben medizinischen Leistungen auch Dienstleistungen der Bereiche Logopädie, Gesangspädagogik sowie Osteopathie mit psychotherapeutischem Hintergrund angeboten wurden. Sie bewarben dieses Angebot als "Deutsche Stimmklinik" . Sie kooperierten zudem mit einer Klinik.

Das LG Hamburg (Urt. v. 15.11.2019 - Az.: 315 O 472/18) stufte dies als irreführend ein, da der Verbraucher bei dem Begriff "Klinik" die Erwartung habe, dass es sich um eine Einrichtung handle, die einen stationären Aufenthalt anbiete. Dies sei hier nicht der Fall. 

Das OLG Hamburg schloss sich dieser Meinung nun an (OLG Hamburg, Beschl. v. 02.09.2020 - Az.: 3 U 205/19):

"Der Verkehr erkennt, den gesundheitlichen Aspekt der Angabe und verbindet sie deshalb mit dem für ihn üblichen Begriff einer „Klinik“, den das Landgericht zutreffend dargelegt hat und den der Verkehr mit einer Krankenhauseinrichtung verbindet, die auch Betten für einen stationären Aufenthalt unterhält.

Die Beklagten weisen selbst zutreffend darauf hin, dass der Begriff der „Klinik“ auf „Betten“ verweist. Es handelt sich insoweit um eine aus dem Griechischen kommende tradierte Bezeichnung, die synonym für ein Krankenhaus oder dessen Abteilung steht. (...) Die Verkehrseiwartung richtet sich bei der Verwendung des Begriffs „Klinik“ entscheidend an der Möglichkeit einer stationären Behandlung – im Unterschied zu einer rein ambulanten – aus (...)."

Und weiter:

"Dass sich das Verständnis des Begriffs „Klinik“ im Wandel befindet, ist durch nichts (...) belegt. Und es kann entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht festgestellt werden, dass dem Verkehr durch den Bestandteil „Stimm-“ des Zeichenbestandteils „Stimmklinik“ innerhalb dieses „Determinativkompositums“ verdeutlicht wird, dass es „um den Umgang mit etwas geht, das sich regelmäßig einer stationären Behandlung entzieht."

 

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