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Kategorie: Datenschutzrecht

VG Berlin: DSGVO-Auskunftsrecht ggü. dem Wehrbeauftragten eingeschränkt

Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO stößt an seine Grenzen, wenn dadurch ein vertrauliches Beschwerdeverfahren gefährdet würde.

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Wehrbeauftragten findet seine Grenzen dort, wo der Schutz des vertraulichen Eingabeverfahrens überwiegt (VG Berlin, Urt. v. 17.06.2026 - Az.: 42 K 38/25).

Ein Bundeswehrsoldat war als Kompaniechef abgelöst worden. Er verlangte gestützt auf Art. 15 DSGVO Kopien aller beim Wehrbeauftragten vorhandenen Unterlagen, die seine personenbezogenen Daten enthielten, darunter auch die Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung.

Der Wehrbeauftragte übermittelte zwar Stammdaten und Metainformationen, verweigerte jedoch die Herausgabe von Kopien und berief sich dabei auf Vertraulichkeit sowie die Einstufung als Verschlusssache.

Das VG Berlin wies die Klage ab. Zwar bestätigte es die grundsätzliche Anwendbarkeit der DSGVO, verneinte jedoch den Anspruch auf Übersendung von Dokumentenkopien.Die DSGVO sei anwendbar, da das Tätigwerden des Wehrbeauftragten im vorliegenden Fall nicht der nationalen Sicherheit zuzurechnen sei.

Ein Anspruch auf Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO bestünde jedoch nicht, da Ausnahmetatbestände des BDSG eingriffen.

Die Offenlegung des Schriftverkehrs zwischen dem Wehrbeauftragten und den Petenten sowie der Ministeriumsstellungnahme würde die Funktionsfähigkeit des Eingabeverfahrens gefährden, da sich Soldaten sonst nicht mehr vertrauensvoll an den Wehrbeauftragten wenden würden. Das persönliche Interesse des Klägers an den Kopien habe daher hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz des Verfahrens zurückzustehen.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht des Wehrbeauftragten zur Anwendung komme. Die betreffenden Informationen seien deshalb geheim zu halten, sodass das Auskunftsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG entfalle.

Diese Beschränkungen seien nach Art. 23 DSGVO zulässig, notwendig und verhältnismäßig.

Der Kläger sei nicht rechtlos gestellt, da er Stammdaten und Metainformationen erhalten habe und sich zudem an die ihm bekannten Petenten oder das Ministerium wenden könne:

"Die Herausgabe des Schriftverkehrs des Wehrbeauftragten mit den Petenten sowie der Stellungnahme des BMVg würde die ordnungsgemäße Erfüllung (…) der (…) in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben (…) gefährden.

Müssten Soldaten damit rechnen, dass ihre Eingaben zu Problemen und Missständen in der Bundeswehr den davon betroffenen Kameraden offengelegt werden, wäre ernsthaft zu befürchten, dass diese sich nicht mehr an den Wehrbeauftragten wenden und dieser in der Folge nicht mehr ausreichend über Missstände und Probleme in der Bundeswehr informiert wird, um seiner Kontrollfunktion effektiv nachzugehen (...)."

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