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Kategorie: Urheberrecht

VGH München: Denkmalschutzbehörden dürfen Baudenkmäler besichtigen und fotografieren

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 10. Januar 2013 zum Fall der sog. Max-Villa am Starnberger See entschieden, dass die Denkmalschutzbehörden berechtigt sind, Baudenkmäler außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen durch Fotografien zu dokumentieren, soweit dies zur Erhaltung des Baudenkmals dringend erforderlich erscheint.

Der BayVGH hat damit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt, wonach die Eigentümer der nach den Feststellungen des Landesamts für Denkmalpflege kulturgeschichtlich bedeutsamen Max-Villa vom Landratsamt zu Recht verpflichtet wurden, die Besichtigung und die Anfertigung von Fotografien auch in den Innenräumen dieses Baudenkmals zu dulden.

Nach Auffassung des BayVGH dürfen nach dem bayerischen Denkmalschutzrecht nicht nur
Grundstücke, sondern auch darauf befindliche Baudenkmäler einschließlich vorhandener Wohnungen betreten werden, soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmals dringend erforderlich erscheint.

Das sei angesichts des desolaten Eindrucks der seit Jahren unbewohnten Max-Villa der
Fall. Ob der Eigentümer eines Baudenkmals seinen denkmalschutzrechtlichen Pflichten in ausreichendem Umfang nachkomme, lasse sich in der Regel nur durch Besichtigung des Gebäudes von außen wie von innen feststellen. Das Betretungsrecht diene dazu, die Einhaltung der dem Eigentümer eines Baudenkmals durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und bei Verstößen den Erlass behördlicher Anordnungen vorzubereiten.

Die Denkmalschutzbehörden seien deshalb im Rahmen eines Augenscheins berechtigt und verpflichtet, das Ergebnis der Besichtigung mittels schriftlicher Aufzeichnungen, zeichnerischen Darstellungen und auch durch das Fertigen von Fotografien zu dokumentieren. Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Januar 2013, Az. 1 CS 12.2638)

Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 16.01.2013

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