Der Begriff "DeutschlandCard" ist als Marke für den Bereich der Datenträger nicht eintragungsfähig, weil es sich um eine rein beschreibende Sachangabe handelt, so der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile deutschlandcard-als-marke-fuer-datentraeger-nicht-eintragungsfaehig-i-zb-52-08-bundesgerichtshof--20090122.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 22.01.2009 - Az.: I ZB 52/08).
Dem Wort fehle jede Unterscheidungskraft, so die höchsten deutschen Zivilrichter. Die Verbraucher verstünden es dahingehend, dass es sich um eine Multifunktionskarte handle, die dem Karteninhaber Service-, Bonus- oder Prämienleistungen erfülle.
Insofern sei die Bezeichnung rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Zumal die einzelnen Wortbestandteile für sich allein genommen schon rein deskriptiv seien.
Der Begriffe könne daher nicht als Marke angemeldet werden.