Dem US-amerikanischen Verlag der Zeitung The New York Times Company steht kein Anspruch aus dem Markengesetz (MarkenG) auf Unterlassung gegen einen Hamburger Rätselentwickler zu (OLG Hamburg, Urt. v. 13.05.2026 - Az.: 3 U 73/24).
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war das Online-Wortspiel “Wordle”, das der Brite Josh Wardle im Jahr 2021 auf seiner privaten Website veröffentlichte. Das browserbasierte Spiel verlangte von den Nutzern, ein täglich wechselndes Lösungswort mit möglichst wenigen Versuchen zu erraten. Das Konzept entwickelte sich innerhalb kurzer Zeit zu einem weltweiten Erfolg.
Anfang 2022 übernahm die Zeitung die Rechte an dem Spiel und sicherte sich unter anderem die zugehörigen Markenrechte. Bereits zuvor hatte jedoch ein Hamburger Rätselmacher, der das Spiel kurz nach dessen Veröffentlichung kennengelernt hatte, in Deutschland eine Marke für den Begriff “Wordle” angemeldet.
Daraufhin zog die US-Zeitung vor Gericht und verlangte unter anderem, dem Beklagten die weitere Nutzung des Zeichens zu untersagen. In der 1. Instanz vor dem LG Hamburg verlor der Verlag, vgl. unsere Kanzlei-News v. 26.04.2024. Gegen dieses Urteil legte er Berufung beim OLG Hamburg ein.
Die Hanseatischen Richter wiesen das Rechtsmittel zurück.
1. Kein Markenrecht durch Josh Wardle wegen ausschließlich privater Nutzung:
Ein Werktitelrecht an “Wordle” könne in Deutschland nur dann entstehen, wenn der Titel im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde.
Das sei bei dem ursprünglichen Entwickler vor dem 01.02.2022 nicht der Fall gewesen, da seine Website keine Werbung, keine Verkaufsangebote und keinen erkennbaren kommerziellen Zweck gehabt hätte. Entscheidend sei der private Charakter der Seite und die Aussage des Entwicklers, er habe mit dem Spiel ursprünglich kein Geld verdienen wollen.
Auch die vielen Nutzer aus Deutschland und Presseberichte änderten daran nichts, da dadurch die private Nutzung nicht automatisch geschäftlich werde.
Die Verkaufsgespräche mit der Klägerin reichten ebenfalls nicht aus, weil sie nach außen auf der Website nicht sichtbar gewesen seien.
2. Beklagter handelte bei der Markenanmeldung nicht bösgläubig:
Es liege auch keine bösgläubige Markenanmeldung oder unfaire Behinderung durch den Beklagten vor, weil er schon vorher mit der Entwicklung einer eigenen deutschen Version begonnen hatte:
"Hier fehlt es an einer Behinderungsabsicht des Beklagten, da ihm aufgrund der rein privaten Nutzung des Zeichens „Wordle“ (…) bis zum Prioritätszeitpunkt keine tatbestandsrelevante Zeichennutzung im Ausland bekannt sein konnte oder musste.
Im Übrigen ergibt sich auch aus der gebotenen Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nicht, dass seitens des Beklagten als wesentliches Motiv die Absicht bestand, die Beklagtenmarke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Denn dem Beklagten ging es bei der Markenanmeldung darum, seine eigene Version des Rätselspiels unter dem Zeichen „Wordle“ zu kommerzialisieren.
Dass der Beklagte der Klägerin mit der Anmeldung eines mit dem von J. W. privat genutzten Zeichen identischen Zeichens offenbar zuvorkommen wollte, ist insbesondere deswegen nicht unlauter, weil er seine Version des Rätselspiels zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Wochen entwickelt hatte, ohne Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von einer tatbestandsrelevanten Zeichennutzung im Ausland – die auch nicht vorlag – zu haben. Aus demselben Grund führt auch die ähnliche Gestaltung des Rätselspiels nicht zur Annahme des zweckfremden Einsatzes der Beklagtenmarke als wesentliches Motiv des Beklagten."