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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Doch kein Zwang zur Nutzung des Digital Services Act (DSA)-Meldeverfahrens

Nutzer müssen Rechtsverletzungen nicht zwingend über das DSA-Meldeverfahren anzeigen, sondern können auch andere Kontaktwege nutzen.

Betroffene von Rechtsverletzungen, die Ansprüche gegen einen Hostinganbieter geltend machen möchten, müssen nicht zwingend das Meldeverfahren nach dem Digital Services Act (DSA) einhalten, sondern können auch auf anderem Weg (z.B. per E-Mail) die Plattform kontaktieren (KG Berlin, Beschl. v. 25.08.2025 - Az.: 10 W 70/25).

In dem zugrundeliegenden Fall wollte der klägerische Gastronomiebetrieb erreichen, dass bestimmte Online-Bewertungen über sein Restaurant entfernt werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtete sich gegen die Plattformbetreiberin als Hostdienstleisterin. Das LG Berlin lehnte das Begehren in der Vorinstanz ab, weil der Anspruch nicht über das DSA-Meldeverfahren der Plattform eingebracht worden war, sondern auf anderem Weg, vgl. unsere Kanzlei-News v. 22.08.2025.

In der Rechtsmittelinstanz hat das KG Berlin diese Entscheidung aufgehoben und klargestellt, dass es einen solchen Zwang nicht gebe. Betroffene seien nicht verpflichtet, das DSA-Meldeprozdere, das die Plattform anbiete, zu benutzen.

Die Verordnung verpflichte nur die Plattformen, ein solches Verfahren bereitzustellen. Ein Zwang für Nutzer, dieses Verfahren auch tatsächlich zu nutzen, bestünde hingegen nicht.

Andere Formen der Meldung, etwa per E-Mail oder oder Briefpost, seien nicht grundsätzlich unzulässig. Auch sie könnten geeignet sein, die Plattform in zumutbarer Weise über eine Rechtsverletzung zu informieren. Dabei trage der Nutzer lediglich das Risiko, dass eine unpräzise Meldung eventuell nicht ausreiche, um eine tatsächliche Kenntnis der Plattform im Sinne des Gesetzes zu begründen.

Das KG Berlin wies zudem darauf hin, dass der DSA im Sinne des Verbraucherschutzes weit auszulegen sei und keine unnötigen Hürden für Nutzer schaffen wolle.

Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LG Berlin:

"Die Antragsgegnerin war für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen, ein von der Antragsgegnerin nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden "DSA") eingerichtetes Verfahren zu nutzen."

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