Google haftet ab Kenntnis für irreführende Google Ads-Werbeanzeigen, die fremde Markenrechte verletzen (LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2024 - Az.: 2a O 112/23).
Klägerin war die Skinport GmbH, die einen Online-Marktplatz für den An- Verkauf von “Skins” für das Computerspiel “Counter-Strike: Global Offensive” (CSGO) betrieb. Sie war Inhaberin der Marke “Skinport”.
Das Unternehmen stellte fest, dass in den Google Ads unter Verwendung des Begriffs “Skinport” Werbung für Phishing-Seiten geschaltet wurde, die das Design ihrer Website kopierten und Nutzerdaten stahlen. Diese Anzeigen führten nicht auf die offizielle Website der Klägerin, sondern zu betrügerischen Pages mit ähnlichen URLs.
Die Klägerin forderte Google daraufhin auf, solche Anzeigen zu unterbinden. Dies geschah jedoch nicht, so dass Skinport vor Gericht zog.
Das LG Düsseldorf bejahte eine Haftung des Suchmachinenriesen.
Die Verwendung des Begriffs “Skinport” in den irreführenden Anzeigen stelle eine markenmäßige Benutzung dar. Zudem täusche die Werbung Verbraucher und suggeriere eine Verbindung zur Klägerin. Beides stelle eine Markenverletzung dar.
Google hafte im vorliegenden Fall als Störer, da das Unternehmen trotz konkreter Hinweise keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe.
Grundsätzlich sei Google erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn es von offensichtlichen Rechtsverletzungen Kenntnis erhalte. Da die Klägerin bereits außergerichtlich auf die Rechtsverletzungen hingewiesen habe, hätte Google unverzüglich tätig werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen.
“Denn die Verfügungsbeklagte hat trotz vorangegangener Hinweise der Verfügungsklägerin auf Markenrechtsverletzungen von Dritten durch Verwendung des angegriffenen Zeichens auf der von ihr betriebenen Plattform nicht effektiv dafür gesorgt, dass gleichartige Verstöße beseitigt und effektiv verhindert werden.”
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Rein formal stützt sich das LG Düsseldorf als Anspruchsgrundlage u.a. auf den Digital Services Act (DSA), in Kraft seit dem 17.02.2024. Inhaltlich hat sich an der Rechtslage nichts geändert, da auch die bisherige Rechtsprechung, gestützt auf das Telemediengesetz (TMG), eine Haftung ab Kenntnis bejaht hat. Insofern ist das Urteil des LG Düsseldorf keine Neuerung, sondern entspricht exakt der bisherigen Linie der deutschen Gerichte.
Zum DSA bieten wir mehrere RechtsFAQ an:
RechtsFAQ: Einführung in den DSA: Die erste FAQ dient als Einführung in den DSA und bietet einen klaren, leicht verständlichen Überblick über dieses komplexe Gesetz. Diese gibt es hier.
RechtsFAQ: Neue Pflichten für Webhosting-Unternehmen: Diese FAQ richtet sich speziell an Webhosting-Unternehmen und behandelt die neuen Pflichten, die mit dem DSA einhergehen und bis zum 17.02.2024 umgesetzt sein müssen. Die RechtsFAQ gibt es hier.
RechtsFAQ: Neue Pflichten für Online-Shops: Diese FAQ geht der Frage, ob die neuen DSA-Pflichten auch für Online-Shops gelten. Die RechtsFAQ gibt es hier.