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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Domain "flugplatz-speyer.de" verletzt nicht Unternehmenskennzeichen "Flugplatz-Speyer"

Die Domain "flugplatz-speyer.de" verletzt nicht das Unternehmenskennzeichen "Flugplatz-Speyer", denn dem Begriff kommt keine ausreichende Unterscheidungskraft <link http: www.online-und-recht.de urteile domain-flugplatz-speyer-verletzt-nicht-unternehmenskennzeichen-flugplatz-speyer-6-u-21-10-oberlandesgericht-frankfurt_am-20110203.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.02.2011 - Az.: 6 U 21/10).

Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreibergesellschaft des Flugplatzes Speyer. Der Beklagte war Hobbyflieger und betrieb die Domain "flugplatz-speyer.de". Die Klägerin war der Auffassung, dass der Beklagte in die Löschung der Domain bei der DENIC zustimmen müsse, weil diese in ihre Unternehmens- und Namensrechte eingreife.

Die Frankfurter Richter lehnten den geltend gemachten Anspruch ab.

Dem Begriff "Flugplatz Speyer" komme von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu. Damit werde lediglich die Örtlichkeit des Flugplatzes bzw. die Einrichtung an sich bezeichnet. Der durchschnittliche Verbraucher werde daher bei der Bezeichnung keinen Herkunftsnachweis erkennen, der auf die Klägerin als Betreibergesellschaft hinweise.

Vielmehr sei für die Nutzer des Flugplatzes der Ort von entscheidender Bedeutung und nicht die dahinter stehender juristische Person. Die Institution, die hinter dem Betrieb stehe, sei von keiner Bedeutung. Insofern könne sich die Klägerin nicht auf eine Rechtsverletzung berufen. Der Beklagte müsse daher auch nicht in die Löschung der Domain zustimmen. 

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