Ein Domain-Registrar haften nicht wie ein Host-Provider. Die Grundsätze, die für die Haftung von Host-Providern entwickelt wurden, sind nicht auf die Fälle übertragbar, bei denen es um die Verantwortlichkeit von Domain-Registraren geht (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.09.2015 - Az.: 16 W 47/15).
Es ging im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob ein Registrar für die Domain-Inhalte seiner Kunden mit haftbar ist.
Erstinstanzlich hatte das LG Frankfurt a.M. ht <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile registrar-haftet-nicht-nach-den-massstaeben-eines-host-providers-landgericht-frankfurt_am-20150805 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 05.08.2015 - Az.: 2-03 O 306/15) diese Frage verneint.
Dieser Auffassung schloss sich nun auch das OLG Frankfurt a.M. an.
Domain-Registrare seien lediglich technische Registrierungsstellen, deren Aufgabe es sei, die Second-Level-Domains zu vergeben und zu verwalten. Er konnektiere die von dem Kunden gewünschte Domain und trage sie in den primären Name-Server der Registry für das Domain-Name-System ein.
An der Speicherung von Informationen und dem eigentlichen Übermittlungsvorgang der Daten sei der Domain-Registrar jedoch nicht beteiligt. Nach Funktion und Aufgabenstellung sei der Domain-Registrar daher eher mit einem Access-Provider vergleichbar als mit einem Host-Provider.
Zu berücksichtigen sei dabei insbesondere, dass es Domain-Registrar - anders als dem Host-Provider - auch nicht möglich sei, einzelne rechtswidrige Inhalte einer Internetseite zu sperren oder zu löschen. Vielmehr könne der Domain-Registrar die Rechteverletzung nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain unterbinden.
Eine solche Dekonnektierung habe jedoch zur Folge, dass die Domain für keinerlei Dienste mehr nutzbar sei, d. h. die Domain und alle unter ihr angelegten Subdomains sind nicht mehr erreichbar. Dadurch seien auch alle rechtmäßigen Inhalte sowie Inhalte von unbeteiligten Dritten betroffen.