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Kategorie: Onlinerecht

AG Bremen: Durch Cold Calls abgeschlossene Telefon-Verträge sind unwirksam

Nach Ansicht des AG Bremen (Urt. v. 21.11.2013 - Az.: 9 C 573/12) sind Telefon-Verträge, die durch unerbetene Werbeanrufe (sog. Cold Calls) zustande kommen, unwirksam und begründen keinen Vergütungsanspruch des Telekommunikations-Anbieters.

Die Klägerin, ein Telekommunikations-Anbieter, rief ohne vorherige Einwilligung bei der Beklagten an, die bislang nicht Kundin war. Mündlich schlossen die Parteien einen Telefon-Vertrag.

Als die Beklagte nicht zahlte, ging die Klägerin vor Gericht und beanspruchte die monatlich anfallenden Entgelte.

Das AG Bremen wies die Klage ab. Der mündlich geschlossene Telefon-Vertrag sei unwirksam, da er durch Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zustande gekommen sei.

Die Klägerin habe unerlaubte Telefon-Werbung ausgeübt und damit <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.2 UWG verletzt. Somit sei auch der in dem Gespräch geschlossene Vertrag unwirksam <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __134.html _blank external-link-new-window>(§ 134 BGB).

Daher bestehe kein Anspruch auf Vergütung. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Beklagte - entgegen Treu und Glauben - die klägerischen Dienstleistungen in Anspruch genommen habe. Dann habe das Unternehmen möglicherweise einen Ausgleichsanspruch. Dies sei hier aber im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall gewesen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Ansicht des AG Bremen ist in Rechtsprechung und Literatur eine absolute Mindermeinung. Nach ganz herrschender Auffassung führen Wettbewerbsverstöße grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit eines zivilrechtlich geschlossenen Vertrages. Vielmehr bedarf es hierfür eigener Gründe (z.B. arglistige Täuschung oder Drohung).

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