Durchgestrichene Preise in einem Online-Shop müssen nicht gesondert erklärt werden. Der Verbraucher geht vielmehr davon aus, dass sie die gleiche Bedeutung wie im sonstigen (Offline-) Geschäftsverkehr auch <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-mit-einem-durchgestrichenen-preis-durchgestrichener-preis-ii-bundesgerichtshof-20151105 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 05.11.2015 - Az.: I ZR 182/14).
Der Beklagte war ein ein Market-Place-Verkäufer auf Amazon. Er bewarb dabei in üblicher Form mit den durchgestrichenen Preisen.
Dies sah die Klägerin als irreführend an. Denn es sei nicht klar, auf welchen Preis sich der durchgestrichene Wert beziehe. Ob es um die ursprünglich einmal geforderte Summe gehe oder etwas anderes gemeint sei.
Die BGH-Richter haben dieser Ansicht eine eindeutige Absage erteilt. Es sei rechtmäßig, auch im Online-Bereich mit durchgestrichenen Preisen zu werben, wenn es um frühere Zahlen des Verkäufers handle.
Eine gesonderte Aufklärung sei nicht notwendig. Denn der Verbraucher gehe auch beim Internet-Handel von dieser Erwartungshaltung aus.