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Kategorie: Onlinerecht

LG Bochum: Wann Unternehmen mit durchgestrichenen Preisen werben dürfen

Ein Produkt mit einem durchgestrichenen Preis zu bewerben ist nur dann zulässig, wenn dies die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist oder es sich um einen Preis handelt, der tatsächlich in Deutschland verlangt und bezahlt wurde <link http: www.online-und-recht.de urteile bewerbung-von-produkten-mit-durchgestrichenen-preisen-landgericht-bochum-20150910 _blank external-link-new-window>(LG Bochum, Urt. v. 10.09.2015 - Az.: 14 O 55/15).

Die Beklagten warben für ihr Produkt (iPhone-Schutzhülle) mit einem durchgestrichenen Preiis von 29,99 EUR. Die Angabe war mit einem Sternchen versehen, der am Ende der Seite aufgelöst war:

*Die durchgestrichenen Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen (UVP).“

Neben dem Hinweis "73 % sparen" war eine rückwärts laufende Uhr eingeblendet, der die Worte "nur noch" vorangestellt waren. Nach Ablauf der Angebotszeit wurde die rückwärtslaufende Uhr aktualisiert und die Laufzeit von 96 Stunden begann rückwärts erneut zu laufen.

Das Gericht verurteilte die Beklagten, beide Werbemaßnahmen zu unterlassen.

Die Werbung mit den durchgestrichenen Preisen sei wettbewerbswidrig, weil zu dem Produkt gar keine Preisempfehlung des Herstellers existiere. Auch handle es sich dabei um keinen marktüblichen Preis, der tatsächlich verlangt und bezahlt worden sei. Vielmehr liege hier ein Mondpreis vor, der nur genannt werde, um den Eindruck einer besonderen Kostenersparnis zu erwecken.

Irreführend sei auch die Platzierung der rückwärtslaufenden Uhr. Damit werde dem Käufer suggeriert, dass das Angebot zeitlich begrenzt sei und danach nicht mehr zur Verfügung stehe. Dadurch werde der Verbraucher zu einem vorzeitigen Kauf angeregt.

In Wahrheit sei das Produkt jedoch zeitlich unbefristet, denn nach Ablauf der 96 Stunden beginne die gleiche Frist wieder von vorne zu laufen. Damit werde der Betrachter in die Irre geführt.

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