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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG München I: E-Mail-Bestätigung für Vertragsschluss darf nicht bereits während Werbeanruf zugesandt werden

Das sofortige Versenden eines Bestätigungslinks per E-Mail während eines Werbeanrufs ist unzulässig, da Verbraucher Zeit haben müssen, den Vertragsinhalt zu prüfen und zu vergleichen.

Es ist unzulässig, wenn noch während des Werbeanrufs dem Kunden ein Link per E-Mail übersandt, den er zum Wechsel seines Mobilfunkanschlusses bestätigen muss (LG München I, Urt. v. 22.04.2024 - Az.:4 HK O 11626/23).

§ 54 Abs.3 TKG schreibt vor, dass ein Verbraucher eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des neuen Vertrages erhalten muss, bevor er dem Vertragsschluss zustimmt.

Das verklagte Unternehmen Vodafone schickte dem Kunden noch während des Werbeanrufs, in dem für das Produkt geworben wurde, die Zusammenfassung per E-Mail zu und forderte den Kunden noch während des Gesprächs auf, die elektronische Nachricht zu bestätigen.

Das LG München I sah darin einen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung.

Zwar verlange der Wortlaut keine zeitliche Trennung zwischen Werbung und Vertragsfassung. Eine solche Verpflichtung ergebe sich aber aus dem Sinn und Zweck der Norm:

"Gemäß § 54 Abs. 3 TKG hat der Anbieter dem Verbraucher bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, eine klar und leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter Verwendung des Musters in der Durchführungsverordnung zur Verfügung zu stellen.

Der Gesetzesbegründung (BT-Drs 19/26108, S. 287) ist zu entnehmen, dass die Vertragszusammenfassung zum einen dem Zweck dient, dass Verbraucher ihre Entscheidung, eine Vertragserklärung abzugeben, in voller Sachkenntnis treffen können. 

Zum anderen soll den Verbrauchern die Möglichkeit gewährt werden, das in der Vertragszusammenfassung konkret erstellte, individuelle Angebote mit anderen individuellen Angeboten anderer Anbieter zu vergleichen."

Und weiter:

"Diesem Sinn und Zweck des Gesetzes wird bei der Handhabung durch die Beklagte entgegen gewirkt. 

Da der Verbraucher aufgefordert wird, den übersandten Link noch während des Telefonats zu bestätigen, hat er nicht die Möglichkeit, eine Vertragserklärung abzugeben, die er in voller Sachkenntnis getroffen hat und bei der er das individuelle Angebot mit anderen individuellen Angeboten anderer Anbieter vergleichen konnte. 

Tatsächlich bekommt er in der Handhabung, wie sie die Beklagte durchführt, die Vertragszusammenfassung nicht wirklich bevor er seine Vertragserklärung abgibt. 

Legt man diese Formulierung aus, und zwar unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift, so ist ein gewisser Zeitraum zwischen Übersendung der Vertragszusammenfassung und der Abgabe der Vertragserklärung zu fordern.

 Jedenfalls darf der Verbraucher von der Beklagten nicht aufgefordert werden, seine Vertragserklärung noch abzugeben, bevor das Telefonat überhaupt beendet ist. Während eines laufenden Telefonats hat der Verbraucher nicht wirklich die Möglichkeit, sich die Vertragszusammenfassung anzuschauen."

Die Entscheidung ist nichts rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG München (6 U 1815/24e).

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