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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Vertragszusammenfassung für Internet- und Festnetztarif muss auch Mietpreis für Router mit enthalten

Die Vertragszusammenfassung für Internet- und Festnetztarife muss auch den Mietpreis für einen zusätzlich bestellten Router enthalten.

Eine Vertragszusammenfassung für Internet- und Festnetztarif muss auch den Mietpreis für den Router mit enthalten, wenn dieser bei der Paketbestellung mit dabei ist (OLG Köln, Urt. v. 10.01.2025 - Az.: 6 U 68/24).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen die Deutsche Telekom. Er beanstandete, dass bei der Online-Bestellung eines Internet- und Festnetztarifs in der Vertragszusammenfassung der Mietpreis für den zusätzlich bestellten Router nicht ausgewiesen wurde. Die Verbraucher erhielten daher eine unvollständige Kostenübersicht.

Das OLG Köln teilte diese Rechtsauffassung und verurteilte die Telekom zur Unterlassung.

Nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) müsse die Vertragszusammenfassung vollständig sein und alle Bestandteile eines Vertragspakets aufführen. Dazu gehörten auch Zusatzleistungen wie ein gemieteter Router.

Auch wenn der Router rechtlich als separate Mietsache anzusehen sei, bestehe durch die Art der Bestellung ein enger Zusammenhang mit dem Haupttarif.

Die Darstellung auf der Internetseite der Telekom suggeriere, dass es sich bei Router und Tarif um eine einheitliche Leistung handele.

Die unvollständige Information benachteilige den Verbraucher, da er keinen vollständigen Überblick über die Kosten erhalte und somit Angebote schlechter vergleichen könne:

"Die Beklagte hat gegen die Verpflichtung, auch den Preis für den Router in die Vertragszusammenfassung  einzubeziehen,  verstoßen (...).

Wann ein solches Paket vorliegt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Einigkeit besteht in der Kommentarliteratur aber jedenfalls dahin, dass Tarife über Internetzugänge, bei denen zusätzlich ein Router vermietet wird,  in den Anwendungsbereich der  Vorschrift fallen können, wenn die  Vertragsschlüsse über Dienst einerseits und Endgerät andererseits zeitgleich erfolgen oder zwischen ihnen zumindest ein enger Zusammenhang besteht (... ).  

Auch die Gesetzesbegründung zu § 66 Abs. 1 TKG  (BT-Drs. 19/26108, S. 296)  verlangt,  dass  „die  Bestandteile  des  Pakets  vom  selben  Anbieter  auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden“."

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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