Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 02.01.2013 - Az.: 6 W 130/12) hat noch einmal bekräftigt, dass die Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __12.html _blank external-link-new-window>§ 12 Abs.2 UWG nicht auf den Bereich der Markenverletzungen übertragbar ist.
In Wettbewerbsverletzungen wird bei Rechtsverstößen die Eilbedürftigkeit vermutet (<link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __12.html _blank external-link-new-window>§ 12 Abs.2 UWG), so dass der Geschädigte unproblematisch eine einstweilige Verfügung erwirken kann, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Die Regelung ist jedoch nach Ansicht der Frankfurter Richter nicht auf den Bereich der Markenverletzungen übertragbar. Hier würden vielmehr die allgemeinen Grundsätze gelten, wonach der Betroffene die Eilbedürftigkeit nachweisen müsse.
Eine Eilbedürftigkeit scheide insbesondere in den Fällen aus, wenn - wie hier - der Gegner über einen längeren Zeitraum (hier: 10 Jahre) unter dem angegriffenen Zeichen auftrete und auch insbesondere im Internet präsent sei.