Unterlassungsansprüche gegen falsche Google-Kundenbewertungen können im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn der Schuldner die Bewertung zwischenzeitlich gelöscht hat und weitere Umstände (Löschung des Google-Accounts und Beendigung der Teilnahme am Local Guide-Programm) hinzutreten (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.02.2024 - Az.: 6 UI 42/23 e).
Der Beklagte nahm am sogenannten Local Guide-Programm von Google teil und bewertete in diesem Rahmen verschiedene Unternehmen online.
Über die Klägerin gab er eine negative Google-Bewertung ab, weil ein bei ihr erworbenes Produkt angeblich mangelhaft gewesen sei
Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Der Beklagte reagierte, indem er seine Bewertung entfernte, sein Google-Konto löschte und auch seine Teilnahme am Local Guide-Programm beendete.
Dies genügte der Klägerin jedoch nicht, so dass sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte.
Das OLG Bamberg sah diesen Antrag als unbegründet an, da es an der für das Verfügungsverfahren erforderlichen Eilbedürftigkeit fehle. Vielmehr müsse die Klägerin ihre Rechte im normalen Klageverfahren geltend machen.
"Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nach der Löschung der Bewertung durch den Beklagten, der Nichtauffindbarkeit der Bewertung, dem Ausstieg des Beklagten aus dem „Local Guides“-Programm und der Löschung seines Google-Kontos der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit im Sinne des §§ 935, 940 ZPO nicht glaubhaft gemacht ist.
1. Der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit (auch „Dringlichkeit“) liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Gläubigers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschließlich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte (….).
2. Nach diesen Grundsätzen ist das Urteil des Landgerichts richtig und frei von Rechtsfehlern. (…)
Von einer gelöschten, nicht mehr im Internet auffindbaren Bewertung geht auch nach Ansicht des Senats keine Gefahr für die Rechtsverwirklichung der Klägerin im Hauptsacheverfahren aus.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin geltend gemachten „Unsicherheit“.
Der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (…) glaubhaft gemacht, dass er alles ihm Mögliche getan hat, um eine – von ihm nicht beabsichtigte – erneute Veröffentlichung der Bewertung zu unterbinden. So hat er nicht nur alle (!) von ihm verfassten Bewertungen gelöscht, sondern auch die Tätigkeit als „Local Guide“ beendet und das von ihm in diesem Rahmen und zur Erstellung der Bewertungen verwendete Google-Konto gelöscht.
Der Beklagte hat zudem – unwidersprochen – vorgetragen, dass die neuerliche Veröffentlichung nur bei einem „Fehler“ von Google möglich sei, wobei dafür aber nur eine „sehr geringe Wahrscheinlichkeit“ bestehe (…). Zuletzt hat der Beklagte darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass eine erneute Veröffentlichung nach Löschung seines Google-Kontos überhaupt nicht mehr möglich sei (…)."
Und weiter:
"Die demnach eher theoretische „Unsicherheit“ ist bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (…) nach der Auffassung des Senats nach alledem nicht geeignet, eine ausreichende objektive bestehende Gefahr für die Rechtsverwirklichung der Klägerin zu begründen.
19Die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, ist nach alledem überzeugend und richtig. (…)"