Die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten an Fotos erlaubt im Zweifel die Nutzung auf zwei Domains (AG Düsseldorf, Urt. v. 09.07.2013 - Az.: 57 C 14411/12).
Die Klägerin erwarb von der Beklagten einfache Foto-Nutzungsrechte für die Verwendung auf ihrer Homepage. U.a. enthielten die AGB der Beklagten folgende Passagen:
"1.4: Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen..."
und
"2.3: Werden die Entwürfe später oder in größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen..."
Der Vertrag selbst enthielt die Begrifflichkeit "Internetauftritt."
Einige Zeit später verwendete die Klägerin eine weitere Domain. Von dieser wurden die gleichen Inhalte wie die ursprüngliche Domain adressiert, so u.a. auch die Fotos.
Die Beklagte verlangte daraufhin eine Nachvergütung.
Zu Unrecht wie das AG Düsseldorf nun urteilte.
Das Wort "Internetauftritt" sei gleichbedeutend mit einer bestimmten Webseite. Auf diese könne auch von mehreren Domains - wie im vorliegenden Fall - verwiesen werden. Dies zeige bereits der Umstand, dass in vielen Internet-Start-Paketen mindestens zwei oder noch mehr Domains angeboten würden. Es sei also geschäftsüblich, von unterschiedlichen Domains auf den identischen Internet-Auftritt zu verweisen.