Eine Unterlassungserklärung mit dem Zusatz "Im Falle von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, ist die Vertragsstrafe dreifach verwirkt" schließt die Wiederholungsgefahr nicht aus, sodass weiterhin ein Anspruch auf Unterlassung besteht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.06.2017 - Az.: I-20 W 40/17).
Außergerichtlich gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie fügte dieser Erklärung noch den Satz
"Im Falle von drei und mehr Verstößen, die gleichzeitig festgestellt werden, ist die Vertragsstrafe dreifach verwirkt"
hinzu.
Die Düsseldorfer Richter stuften diesen Zusatz als ungeeignet ein, um die entstandene Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Das berechtigte Interesse der Schuldnerin, bei mehrfachen gleichzeitigen Verstößen nicht übermäßig in Anspruch genommen zu werden, werde bereits durch den Umstand gesichert, dass die Rechtsprechung in solchen Fällen idR. eine natürliche Handlungseinheit annehme und nur einen einzigen Verstoß bejahe. Zudem werde die Angemessenheit des Anspruchs durch das Gericht überprüft. Die Belange des jeweiligen Unterlassungsschuldners seien somit ausreichend gewahrt.
Die Klausel könne daher nur dahingehend interpretiert werden, dass die Beklagte versuche, sich ihren Verpflichtungen in bestimmten Fällen unberechtigt zu entziehen. Sie erschwere bzw. schließe berechtigte Ansprüche des Gläubigers aus. Eine solche Einschränkung sei sachlich nicht gerechtfertigt und führe dazu, dass die Unterlassungserklärung insgesamt die Wiederholungsefahr nicht beende.