Im Rahmen einer Online-Wettbewerbsverletzung kann der Gläubiger auch dann mittels einer einstweiligen Verfügung gegen den Rechtsverstoß vorliegen, wenn der Schuldner bereits eine notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben hat <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.05.2016 - Az.: I-15 W 13/16).
Die gesamte Diskussion, ob notarielle Unterwerfungserklärungen die (wettbewerbsrechtliche) Wiederholungsgefahr ausschließen können, ist noch relativ jung in der Rechtswissenschaft. Bis dato kannte man nur zwei Instrumentarien: Das gerichtliche Verbot (einstweilige Verfügung/Hauptsacheverfahren) oder die außergerichtliche Unterlassungserklärung. Seit einiger Zeit wird nun auch die notarielle Unterwerfungserklärung ins Spiel gebracht. Siehe dazu auch <link news wettbewerbsrechtliche-wiederholungsgefahr-kann-auch-durch-notarielle-unterwerfungserklaerung-wegfall.html _blank external-link-new-window>unsere Anmerkung zum Urteil des LG Köln, Urt. v. 23.09.2014 - Az.: 33 O 29/14.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Antragsgegnerin auf mehreren Online-Plattformen nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, dass es sich bei ihr um eine gewerbliche Verkäuferin handelte.
Die Antragstellerin sprach daraufin außergerichtlich eine Abmahnung ab. Die Antragsgegnerin gab eine notarielle Unterwerfungserklärung ab. Die Antragstellerin beantragte bei Gericht, die Unterwerfungserklärung mit einem Androhungsbeschluss zu versehen. Dieses Androhungsverfahren dauert bis heute an.
Die Antragstellerin leitete schließlich ein einstweiligen Verfügungsverfahren ein und begehrte Unterlassung. Die Antragsgegnerin war der Ansicht, dass hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle, denn durch die notarielle Unterwerfungserklärung stünde der Antragstellerin die Möglichkeit offen, den Anspruch auf einem anderen, leichteren Weg durchzusetzen.
Die Düsseldorfer Richter folgten diesem Standpunkt nicht, sondern hielten die einstweilige Verfügung für zulässig und begründet.
Im vorliegenden Fall warte die Antragstellerin weiterhin auf den gerichtlichen Ausspruch des Androhung bei der notariellen Unterwerfungserklärung. Ihr stünde daher keinerlei wirksame Möglichkeit zu, etwaige neue Verstöße zu verfolgen und zu ahnden.
Es gebe keinen überzeugenden Grund, warum diese zeitliche Lücke zu Lasten des Gläubigers gehen solle. Dem Schuldner stünde generell die genrelle Möglichkeit iner strafbewehrten Unterlassungserklärung zu.
Insbesondere sei es in solchen Konstellationen nicht erforderlich, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Schuldner den Zeitraum bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses für weitere Wettbewerbsverstöße nutzen werde.