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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin: Einstweilige Verfügung gegen Händlerbund wegen unerlaubter Telefonwerbung

Gegen den Händlerbund e.V. hat das LG Berlin eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen unerlaubter Telefonwerbung erlassen <link http: www.online-und-recht.de urteile wegen-unerlaubter-telefonwerbung-einstweilige-verfuegung-gegen-haendlerbund-ev-landgericht-berlin-20150202 _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Beschl. v. 02.02.2015 - Az.: 52 O 33/15).

Der Händlerbund e.V. ist nach eigener Darstellung der "größte Onlinehandelsverband Europas mit über 40.000 geschützten Onlinepräsenzen".

Nach dem Vortrag der Antragstellerin, einer Berliner Anwaltskanzlei, habe der Händlerbund e.V. unerlaubt eine Mandantin telefonisch angerufen und versucht zu akquirieren. Der Händlerbund e.V. betreibe ein eigenes Call-Center mit Outbound-Vertriebskampagnen, d.h. bei denen der Angerufene keinen solchen Call erbeten habe.

Das LG Berlin wertet dies als Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.2 Nr.3 UWG und somit als Wettbewerbsverletzung.

Eine Schutzschrift des Händlerbundes lag dem Gericht vor, gab dem Gericht aber keine Veranlassung, eine andere Entscheidung zu treffen.

Das Gericht weist in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich darauf hin, dass der Händlerbund auch im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Denn auch ein Idealverein, der an seine Mitglieder unentgeltliche, aber durch Mitgliedsbeiträge abgedeckte (Leistungen erbringe, werde geschäftlich tätig.

Die einstweilige Verfügung ist nicht rechtskräftig, der Händlerbund kann gegen den Beschluss noch Rechtsmittel einlegen.

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