Der BGH hat festgestellt <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile empfehlung-bestimmter-apotheke-durch-arzt-nur-ausnahmsweise-zulaessig-i-zr-111-08-bundesgerichtshof--20110113.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 13.01.2011 – Az.: I ZR 111/08), dass eine unaufgeforderte Empfehlung eines Erbringers medizinischer Leistungen durch einen Arzt grundsätzlich nicht erlaubt ist.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Hörgeräteakustikmeisterin einen Arzt auf Unterlassung in Anspruch genommen, da dieser seinen Patienten stets einen anderen Hörgeräteakkustiker empfohlen hatte. Dies sei teilweise auch ohne eine Aufforderung seitens der jeweiligen Patienten erfolgt. Hierin erblickte die Klägerin einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte, die eine Verweisung von Patienten an bestimmte Hilfsmittelerbringer, ohne dass für eine solche ein sachlicher Grund vorliegt, verbietet.
Der BGH urteilte, dass eine rechtswidrige Verweisung bereits dann vorliege, wenn Ärzte ohne eine eigenständige Nachfrage der Patienten ganz bestimmte Hilfsmittelerbringer empfehlen. Durch eine solche Empfehlung werde die Wahlfreiheit der Patienten in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt. Aufgrund der Autorität des Arztes werde dem Patienten ein Leistungsanbieter geradezu aufgezwungen. Erlaubt sei eine Empfehlung jedoch dann, wenn der Patient den Arzt um eine solche bittet.
Eine unaufgeforderte Empfehlung sei nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich dann, wenn ein sachlicher Grund für eine solche vorliegt. Ein sachlicher Grund sei jedoch noch nicht dadurch gegeben, dass ein Arzt mit einem Anbieter in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht hat oder dadurch, dass der empfohlene Anbieter für den Patienten am bequemsten zu erreichen ist.