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Kategorie: Onlinerecht

AG Neumarkt: Entgelte aus Verträgen von Online-Dating-Plattformen nicht einklagbar

Entgelte aus Verträgen von Online-Dating-Plattformen sind nach Ansicht des AG Neumarkt <link http: www.online-und-recht.de urteile wenn-mitgliedsbeitraege-fuer-online-partnerboerse-nicht-einklagbar-sind-amtsgericht-neumarkt-20140727 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.07.2014 - Az.: 1 C 332/14) nicht einklgabar.

Der Beklagte meldete sich bei einer Online-Dating-Plattform an. In den Leistungen des Anbieters hieß es u.a.:

"a. Psychologische Grundlage und -leistungen

aa. E. stellt einen psychologisch fundierten Persönlichkeitstest zur Verfügung. Der Nutzer füllt den Fragebogen aus. Aus dem Testergebnis, wissenschaftlich entwickelten Algorithmen und umfangreichen, abgesicherten Statistikdaten erstellt E. ein individuelles Personality-Profil für jeden Nutzer. Ein Extrakt des Personality-Profils wird dem Nutzer online in Form einer kurzen Persönlichkeitsanalyse zur Verfügung gestellt.

bb. Auf Basis des Personality-Profils wird das Matching durchgeführt, bei dem das Profil des Nutzers auf Basis mathematischer Verknüpfungen mit den Profilen aller anderen Mitglieder in der E.-Datenbank auf Passung (Matching) hin abgeglichen wird.

cc. Nutzer erhalten Vorschläge zu passenden Partnern. E. schuldet dabei lediglich die Kontaktvermittlung, nicht den Erfolg des Kontaktes. Aufgabe von E. ist lediglich die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Kontaktaufnahme.“

Als der Kunde seine Entgelte nicht zahlte, klagte die Firma die ausstehenden Beiträge ein.

Und verlor vor Gericht. Der Anspruch könne nicht eingeklagt werden, weil die Vorschrift des <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __656.html _blank external-link-new-window>§ 656 BGB entsprechend anzuwenden sei. Danach werde keine wirksame Verbindlichkeit begründet.

Das Gericht differenziert dabei: Auf Verträge, die die Bereitstellung einer bloßen Online-Kontaktplattform zum Inhalt hätten, sei diese Regelung nicht anwendbar. Hier könne der Anbieter sein Geld verlangen.

Ein Vertrag über eine solche Online-Kontaktplattform liege immer dann vor, wenn sich die Leistung auf Einrichtung, Betrieb und Zugangseröffnung zu einer Online-Plattform beschränke, auf der Nutzer ein Profil anlegen könnten, in dem sie persönliche Angaben hinterlegen und selbständig und eigeninitiativ mit anderen Personen, die ebenfalls ein solches Profil angelegt hätten, in Kontakt treten und kommunizieren könnten.

Etwas anderes gelte jedoch für die Fälle, bei denen der Anbieter ein Persönlichkeitsprofil erstelle und eine bestimmte Anzahl von potentiell passenden Partnern aus seinem Datenprofil bereitstelle. Genau dies sei im vorliegenden Fall vereinbart worden. In einer solchen Konstellation sei des <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __656.html _blank external-link-new-window>§ 656 BGB anzuwenden, so dass das Unternehmen seinen Anspruch nicht einklagen könne.

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