Das AG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile wertersatz-anspruch-eines-internet-haendlers-bei-aufrechnung-mit-kaufpreis-5-c-7-09-amtsgericht-berlin-20100105.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.01.2010 - Az.: 5 C 7/09) hat entschieden, dass ein Online-Händler gegen den fernabsatzrechtlichen Anspruch eines Verbrauchers auf Rückzahlung des Kaufpreises mit seinem Wertersatzanspruch aufrechnen kann.
Der Kläger, ein Verbraucher, verlangte den gezahlten Kaufpreis vom Online-Händler zurück, weil er, unter Hinweis auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht, den gekauften Gegenstand wieder zurückgegeben hatte.
Das vom Verbraucher zurückgesandte Produkt wies jedoch Abnutzungsspuren auf, so dass der Online-Händler Wertersatz verlangte. Er rechnete seinen Ersatzanspruch mit der Rückforderung des Kaufpreises auf.
Zu Recht wie das AG Berlin entschied.
Der Online-Händler habe die Aufrechnung erklären dürfen. Das Vorgehen des Unternehmers sei rechtlich einwandfrei.
Kommentar von RA Dr. Bahr:
Interessant ist die Entscheidung insbesondere deshalb, weil sich das Gericht zum Urteil des EuGH von Anfang September 2009 <link record:tt_news:4251>(Urt. v. 03.09.2009 - Az.: C 489/07) äußert. Der EuGH bestimmte damals, dass ein Kunde keinen generellen Wertersatz leisten muss, wenn er von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Ware bestimmungsgemäß behandelt.
Das Gericht wertet die Abnutzung nicht als bloße Gebrauchsspuren, sondern vielmehr als Ergebnisse einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung, so dass hier dem betroffenen Händler ein Ersatzanspruch zuzusprechen sei.