Wieder einmal ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Fernabsatzrecht, das jedes Unternehmerherz höher schlagen lässt. Ehrlich. Warum glauben Sie das bloß nicht?
Nun gut, zur Sache: Der EuGH (Urt. v. 03.09.2009 - Az.: C 489/07) hat entschieden, dass der Kunde keinen generellen Wertersatz leisten muss, wenn er von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebraucht macht.
Der Händler hatte im vorliegenden Fall vergessen, den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren, so dass der Verbraucher auch noch nach etlichen Monaten vom Vertrag wirksam zurücktreten konnte. Nun ging es um die Frage, ob der Kunde für die Zeit der Nutzung Wertersatz zu leisten habe.
Ein genereller Wertersatz sei in solchen Fällen nicht zu entrichten, sagten die Richter. Vielmehr sei allenfalls ein angemessener Wertersatz zulässig, der von den konkreten Umständen des Einzelfalls (insb. Länge des Zeitraums, Natur und Beschaffenheit der Ware) abhängig sei.
Im konkreten Fall hatte der Händler der Verbraucherin ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,- EUR veräußert. Als Wertersatz verlangte der Händler insgesamt knapp 320,- EUR, da in dieser Höhe die marktüblichen Mietpreise für derartige Laptops lägen.
Nun muss das deutsche Gericht, das den EuGH im Rahmen einer Vorabentscheidungsfrage den Fall vorgelegt hatte, die Vorgaben berücksichtigen und beurteilen, ob es sich hier um einen Fall des angemessenen Wertersatzes handelt.