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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Es bleibt beim fliegenden Gerichtsstand bei Wettbewerbsverletzungen im Internet, wenn keine Informations- und Kennzeichnungspflichten betroffen

Auch nach der vor kurzem stattgefundenen Wettbewerbsrechtsreform gilt bei Online-Verletzungen weiterhin der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Eine Einschränkung nach § 14 Abs.2 Nr.1 UWG kommt lediglich nur dann zum Zuge, wenn die Auseinandersetzungen wettbewerbsrechtliche Informations- und Kennzeichnungspflichten betreffen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 08.10.2021 - Az.: 6 W 83/21).

Seit dem 02.12.2020 ist das neue Wettbewerbsrecht in Kraft getreten. Dabei wurde auch § 14 Abs.2 UWG überarbeitet, wonach für Streitigkeiten im E-Commerce oder bei Telemedien der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt bzw. abgeschafft  werden sollte.

Das OLG Frankfurt a.M. hat nun festgestellt, dass diese Einschränkung nur dann gilt, wenn der Sachverhalt Informations- oder Kennzeichnungspflichten betrifft. In allen anderen Konstellationen ist weiterhin der fliegende Gerichtsstand anwendbar:

"Im Gegenteil ist die Annahme des Landgerichts, die Einschränkung des „fliegenden“ Gerichtsstandes in § 14 Abs. 2 S. 3 UWG n.F. sei einschränkend auszulegen, eine in Literatur und Rechtsprechung stark vertretene, wenn nicht sogar die herrschende Meinung, der auch der Senat folgt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.2.2021 - 38 O 19/21 = GRUR-RS 2021, 4044 Rn 3 ff. - Schutz vor doppelten Kosten; Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn 35 ff.; Lerach jurisPR-WettbR 3/2021 Nr. 5; a.A. OLG Düsseldorf WRP 2021, 513 Rn 19 ff. - Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften).

Die Einschränkung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG nimmt Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien aus.

Dies liegt auf einer Linie mit dem Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG und dem Vertragsstrafenausschluss nach § 13a Abs. 2 UWG. Genau aus diesem Grunde muss § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG auch in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt.

Dies entspricht nicht nur dem erklärten Willen des Gesetzgebers, sondern folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit §§ 13 Abs. 4 Nr. 1, 13a Abs. 2 UWG. Schließlich entspricht auch nur diese Auslegung dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, die allein Missbrauchsfälle erfassen sollen. Anderenfalls wäre der Tatortgerichtsstand auch in zahllosen „Normalfällen“ beseitigt, zumal heute Vertrieb und Werbung in den meisten Branchen nebeneinander analog und digital erfolgen."

Identisch bzw. ähnlich haben sich das LG Hamburg (Beschl. v. 13.09.2021 - Az.: 327 O 184/21), das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.05.2021 - Az.: 3-06 O 14/21) und das LG Düsseldorf (Beschl. v. 15.01.2021 - Az.: 38 O 3/21 und Beschl. v. 16.02.2021 - Az.: 38 O 19/21) geäußert. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 16.02.2021 - Az.: Az.: I-20 W 11/21) hingegen ist anderer Ansicht.

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