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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Facebook-Äußerung "Was ich diese Markenklauer hasse" über Mitbewerber ist rechtswidrig

Die Äußerung eines Unternehmens auf Facebook  mit dem Inhalt "Was ich diese Markenklauer hasse"  über einen Konkurrenten ist wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.04.2019 - Az.: 16 U 148/18).

Die Parteien waren Mitbewerber im Bereich der Make-up-Dienste, unter anderem beim sogenannten Mikroblading.

In der Vergangenheit kam es zu unterschiedlichen Anmeldungen von Wortmarken, die sich ähnelten.

Daraufhin veröffentlichte die Beklagte auf ihrer Facebook-Seite folgendes Posting

"Was ich diese Markenklauer hasse.
 Mein Anwalt hat wieder zu tun.
 www.(...).com"

Bei der benannten Domain handelt es sich um die Webseite der Klägerin. Im Anschluss an den Beitrag wurden eine Mail der Klägerin wiedergegeben und die Zeichen ihrer Wort-Bildmarke, später ein Chat-Verlauf bezüglich einer privaten Facebook-Unterhaltung mit der Klägerin. 

Das OLG Frankfurt a.M. stufte diese Äußerung als Wettbewerbsverletzung ein.

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneinte das Gericht, da die Erklärung eine Meinungsäußerung und von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt sei.

Jedoch stünden der Klägerin Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht zu. Die Parteien seien unmittelbare Mitbewerber und hätten eine entsprechende Rücksichtnahmepflicht.

Wenn ein Unternehmen einem anderen Markenklau vorwerfe, so weise das auf ein unseriöses Geschäftsgebaren hin und könne das interessierte Publikum veranlassen, sich von des Markenklaus bezichtigten Wettbewerberin abzuwenden oder erst gar nicht hinzuwenden.

Eine Analyse, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliege, könne von dem Durchschnittspublikum nicht erwartet werden, weil diese Bewertung Hintergrundwissen und abgrenzende Überlegungen zur Kennzeichnungskraft einer Marke voraussetze. Deshalb spiele es auch keine Rolle, ob sich der Post auf den Domainnamen der Klägerin oder die Zeichen ihrer Marke beziehe.

Entscheidend sei vor allem, dass sich der Beitrag auf der Facebook-Seite der Beklagten befinde, die die Gelegenheit nutze, die Besucher ihrer Seite durch die Wortwahl "Markenklau“  und "ich hasse“  von der Klägerin als Mitbewerberin fernzuhalten. 

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