Kritische Äußerungen eines Mitbewerbers sind zulässig, wenn ein konkreter Anlass besteht und dies auch sachliche Art und Weise geschieht <link http: www.online-und-recht.de urteile kritische-aeusserungen-eines-mitbewerbers-zulaessig-wenn-konkreter-anlass-und-auf-sachliche-art-und-weise-oberlandesgericht-brandenburg-20161213 _blank external-link-new-window>(OLG Brandenburg, Urt. v. 13.12.2016 - Az.: 6 U 76/15).
Es ging um die Frage, ob sich ein Mitbewerber kritisch über das Geschäftsgebahren eines Konkurrenten öffentlich äußern darf. Dies haben die Richter bejaht.
Ein Mitbewerber sei nicht verpflichtet, sich vollkommen zurück zu halten. Zulässig sei die Meinungsäußerung vielmehr, wenn ein berechtigtes Informationsinteresse bestünde und es einen sachlichen Grund gebe, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen halte.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Grenzen als nicht überschritten an, so dass es die Aussagen des Mitbewerbers als zulässig einstufte und die Klage abwies.