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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Kritische Töne über Konkurrenzunternehmen noch nicht wettbewerbswidrig

Negative Äußerungen über einen Mitbewerber sind nicht automatisch wettbewerbswidrig. Vielmehr sind auch kritische Töne über ein Konkurrenzunternehmen von der Meinungsfreiheit gedeckt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.03.2019 - Az.: 6 U 203/18).

Die Parteien waren Mitbewerber. Die Beklagte äußerte sich kritisch über die Klägerin und erklärte, dass diese vor Auslieferung und Veröffentlichung des betreffenden Video-Materials noch "eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen"  habe.

Dagegen ging die Klägerin gerichtlich vor, da sie in der Erklärung einen Wettbewerbsverstoß sah.

Das OLG Frankfurt a.M. teilte diese Ansicht nicht, sondern stufte das Handeln als zulässig ein.

Es handle sich um eine zulässige Äußerung, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei. 

Art. 5 Abs.1 GG greife auch im Verhältnis zwischen Mitbewerbern. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sei dabei zu ermitteln, ob eine Rechtsverletzung zu bejahen sei:

"Vor diesem Hintergrund sind regelmäßig Formalbeleidigungen und formale Herabwürdigungen per se unzulässig.

In den übrigen Fällen ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen (...), andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 I GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (,,,).  Auch das (...) Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb ist bei der Abwägung der Interessen in der Weise zu berücksichtigen, dass geschäftlichen Zwecken dienende Meinungsäußerungen strenger zu beurteilen (...) sind

Bei der Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen sind auch das (...) Vorverhalten des durch die Kritik Verletzten, das Bestehen einer Nachahmungsgefahr, der Grad des Informationsinteresses Dritter und der Öffentlichkeit einerseits sowie das Ausmaß der Herabsetzung und die Auswirkungen der Kritik. Eine Kritik kann umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für die Adressaten ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder ein hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (...). Für die Kritik muss ein hinreichender Anlass, nämlich ein schutzwürdiges Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise, vorliegen und sie muss sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen oder sachlich Gebotenen halten (...)."

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