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Kategorie: Onlinerecht

LG Aschaffenburg: Facebook-Impressum für beworbene Leistungen maßgeblich

Ein Unternehmer, der im Impressum eines Facebook-Impressums genannt wird und Leistungen bewirbt, kann nicht den Einwand erheben, er weise lediglich auf fremde Angebote eines Dritten hin (LG Aschaffenburg, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: 2 HK O 38/15).

Der Sohn und der Vater betrieben jeweils eigenständige KfZ-Fahrschulen unter der gleichen Adresse.

In seinem Facebook-Auftritt warb der Sohn mit der Ausbildung zu bestimmten Klassen. Hierfür hatte jedoch nur der Vater die Erlaubnis und nicht der Sohn.

Als der Sohn abgemahnt wurde, wandte er ein, dass er lediglich die Dienstleistungen seines Vaters umworben habe, nicht jedoch seine eigenen.

Dieser Ansicht erteilte das LG Aschaffenburg eine klare Absage.

Im Impressum des Facebook-Auftritts sei der Sohn mit seinem Namen, seiner Telefonnummer und E-Mail-Adresse genannt. Es sei an keiner Stelle erkennbar, dass der Sohn die Webseite für jemand Drittes, insbesondere nicht für seinen Vater, betreibe.

Insofern sei offensichtlich, dass der Beklagte hier eigene Leistungen bewerbe, die er aber mangels Erlaubnis nicht  durchführen könne. Insofern liege eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.

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