Ein fehlerhaftes Impressum ist eine spürbare Wettbewerbsverletzung und kann daher von einem Mitbewerber gerichtlich verfolgt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile wettbewerbsverstoss-durch-fehlerhaftes-internet-impressum-oberlandesgericht-frankfurt_am-20170314 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.03.2017 - Az.: 6 U 44/16).
Der Beklagte, ein Makler, machte im Impressum seiner Webseite folgende Angaben:
"Registergericht: Amtsgericht 000
Registernummer: HR 0000
Versicherungsvermittlerregister - Registrierungsnummer: 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000"
Der Beklagte meinte, mit den Zeichen "00000000" anzugeben, dass für ihn keine Daten vorliegen würden. Lediglich bei der Aufsichtsbehörde liege ein Fehler vor, der jedoch nicht erheblich sei, so dass es sich um keinen Wettbewerbsverstoß handle.
Dieser Ansicht ist das OLG Frankfurt a.M. nicht gefolgt, sondern hat den Makler zur Unterlassung verurteilt.
Die fehlende Pflichtangabe zur Aufsichtsbehörde sei eine wesentliche Informationspflicht, die auf EU-Recht basiere. Sie diene wichtigen Verbraucherinteressen. Eine Verletzung dieser Vorschrift begründe automatisch eine Wettbewerbsverletzung.
Darüber hinaus sei auch das restliche Impressum fehlerhaft. Denn der Unternehmer führe durch die Angaben der "00000000" den Verbraucher in die Irre. Es sei unklar, was damit genau gemeint sei. Die Informationen seien mehrdeutig. Der Verbraucher habe keine klare Vorstellung über ihre Bedeutung.