Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Höhe einer Vertragsstrafe in das Ermessen des Gläubigers gestellt wird. Bei der Ausübung des Ermessens muss der Gläubiger jedoch nachvollziehbar handeln und darf nicht willkürlich vorgehen <link http: www.online-und-recht.de urteile vertragsstrafe-darf-nicht-willkuerlich-bemessen-werden-24-o-53-10-landgericht-hannover-20110208.html _blank external-link-new-window>(LG Hannover, Urt. v. 08.02.2011 - Az.: 24 O 53/10).
Ein Autohaus hatte in der Vergangenheit im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem neuen Hamburger Brauch abgegeben ("... verpflichtet sich, eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe von de, Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt wird...").
Aufgrund eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung forderte der Gläubiger nun eine Vertragsstrafe von 5.001,- EUR ein. Außergerichtlich hatte er noch 7.500,- EUR eingefordert.
Das LG Hannover sprach jedoch nur eine Summe von 2.000,- EUR zu. Die unterschiedlichen Summen lägen den Verdacht nahe, dass der Gläubiger hier willkürlich und ohne sachliche Kriterien die Höhe bestimmt habe. Die Abweichung zwischen den ursprünglich geforderten 7.500,- EUR und den später eingeklagten 5.001,- EUR werde nicht erläutert.
Ohnehin sei der Verstoß eher gering, da die rechtswidrige Werbung lediglich in einem lokalen Zeitschriftenblatt mit begrenztem Verbreitungsgrad geschaltet gewesen sei.