Ein Telefonkunde kann den Vertrag über einen DSL-Anschluss außerordentlich kündigen, wenn bei einem Anbieterwechsel der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummermitnahme zu erledigen, der bisherige Anbieter es aber versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 07.03.2013 - Az.: III ZR 231/12).
Der verklagte Kunde wollte den Anbieter seines DSL-Anschlusses wechseln. Er beauftragte den neuen Netz-Provider mit dem Umzug. Nachdem der Wechsel durchgeführt war, stellte sich heraus, dass der alte Anbieter es versäumt hatte, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar war.
Daraufhin kündigte der Beklagte außerordentlich.
Zu Recht wie die er BGH nun entschied.
Das Risiko der Nichtportierung falle in den Machtbereich des neuen Anbieters. Auch wenn es sich um ein Fehlverhalten des alten Providers handle, so habe der Kläger angeboten "alles Weitere" für den Kunden bei einem Wechsel zu übernehmen.
Aus dieser Erklärung folge, dass der neue Provider auch die Gewährleistung übernehme, die Rufnummer mit zu transferieren.