Für den Verkauf von Kaffeekapseln gilt die Preisangabenverordnung (PAngVO), sodass die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht (BGH, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: I ZR 85/18).
Die Beklagte veräußerte "Nespresso"-Kaffeekapseln in Packungen zu je zehn Stück. In der Werbung waren die jeweilige Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück je Packung und der Preis pro Packung angegeben, nicht dagegen ein Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver. Auf den Packungen selbst war das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kapseln angegeben.
Der BGH entschied, dass die Beklagte gegen die Grundpreisangabenpflicht des § 2 Abs.1 PAngVO verstoßen habe.
Es handle sich bei Kaffeekapseln um Fertigverpackungen im Sinne dieser Vorschriften. Es bestünde nämlich eine gesetzliche Pflicht, bei den Kaffeekapseln den Inhalt auch nach Gewicht anzugeben. Damit unterfalle, so die Karlsruher Juristen, dem Anwendungsbereich der PAngVO.
Eine Ausnahme aufgrund verschiedenartiger Erzeugnisse (§ 9 Abs.4 Nr.2 PAngVO) komme nicht in Betracht. Denn dem Verbraucher gehe es um die Vergleichbarkeit der Preise verschiedener Kaffeekapseln. Nicht interessiert sei der Kunde hingegen, unterschiedliche Kaffeekapselsysteme zu vergleichen, sodass die Kaffeekapsel und der Kaffee nicht als zusammengesetztes Angebot zu bewerten seien.
Ein Verstoß gegen die PAngVO sei auch nicht unerheblich. Grundsätzlich könne die Beklagte zwar den Nachweis führen, dass in bestimmten Fällen das Weglassen des Grundpreises nicht erheblich sei und somit kein verfolgbarer Wettbewerbsverstoß vorliege. Dem betroffenen Unterliege obliege hierfür jedoch die Beweislast. Dieser sei er im vorliegenden Fall nicht nachgekommen.