Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

AG Charlottenburg: Für Online-Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht zwingend fliegender Gerichtsstand anwendbar

Das AG Charlottenburg <link http: www.online-und-recht.de urteile fliegender-gerichtsstand-gilt-nicht-ohne-weiteres-fuer-online-persoenlichkeitsrechtsverletzung-226-c-130-10-amtsgericht-charlottenburg-20101116.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.11.2010 - Az.: 226 C 130/10) ist der Ansicht, dass der fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet nicht anwendbar ist.

Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __32.html _blank>§ 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unser Video <link http: www.law-vodcast.de zustaendiges-gericht-bei-internet-verletzungen _blank>"Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".

Die ganz überwiegende Rechtsprechung bejaht die rechtliche Zulässigkeit des fliegenden Gerichtsstandes. Nur vereinzelt - wie jetzt das AG Charlottenburg - lehnen Gerichte dieses Prinzip ab.

Das KG Berlin hat erst im Januar 2008 klar entschieden, dass es die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes für grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden hält. Sollte der Kläger also gegen die amtsgerichtliche Entscheidung in Berufung gehen, ist davon auszugehen, dass das Gericht seine Zuständigkeit bejaht.

Rechts-News durch­suchen

03. Februar 2026
Starlink verstieß mit der Ausgestaltung seiner Webseite mehrfach gegen Verbraucherrechte, etwa durch unklare Bestellbuttons und fehlende…
ganzen Text lesen
03. Februar 2026
Microsoft erschwert die Online-Kündigung von Microsoft 365 unzulässig und verstößt damit gegen gesetzliche Vorgaben zur Kündigungs-Schaltfläche.
ganzen Text lesen
26. Januar 2026
Wer ein Auto bezahlt, abholt und ein Jahr nutzt, kann sich nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons vom Kauf lösen.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen