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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Für Vertragsstrafe-Regelungen gilt fliegender Gerichtsstand

Für Vertragsstrafen, die auf UWG-Verstößen basieren, gilt ebenfalls der fliegende Gerichtsstand <link http: www.online-und-recht.de urteile ansprueche-auf-vertragsstrafe-sind-ansprueche-aus-dem-uwg-bundesgerichtshof-20161019 _blank external-link-new-window>(BGH, Beschl. v. 19.10.2016 - Az.: I ZR 93/15).

Lange Zeit war umstritten, ob für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe, die aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abgegeben wurden, die Zuständigkeit nach dem UWG gilt.

Die Gerichte hatten hier bislang recht unterschiedlich entschieden. Teilweise wurde eine UWG-Zuständigkeit bejaht, teilweise verneint.

Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die UWG-Regelungen auch für Vertragsstrafen gelten, denen eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zugrunde lag.

Sinn und Zweck der besonderen Bestimmungen sei es, die Rechtsstreitigkeit bei den Landgerichten zu konzentrieren, da dort dann der erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorliege. 

Die beiden praktisch wichtigsten Konsequenz hieraus sind:

Erstens: Die Landgerichte sind stets zuständig, unabhängig von der konkreten Höhe der Vertragsstrafe.

Zweitens: Auch für Vertragsstrafen gilt der fliegende Gerichtsstand.

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