Der Fussballverein Schalke 04 muss Zweiterwerbern, die über eine Internet-Plattform Tickets gekauft haben, doch keinen Zutritt zum Stadion gewähren, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile schalke-04-darf-kaeufern-von-online-tickets-zutritt-doch-verwehren-4-u-86-09-oberlandesgericht-hamm-20090714.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.07.2009 - Az.: 4 U 86/09).
In der 1. Instanz hatte das LG Essen <link http: www.online-und-recht.de urteile bundesligaverein-schalke-04-darf-online-tickets-nicht-sperren-4-o-69-09-landgericht-essen-20090326.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.03.2009 - Az.: 4 O 69/09) den Sportverein noch verpflichtet, die Online-Tickets zu akzeptieren. Die Hammer Richter heben diese Entscheidung nun auf.
Inhaltlich ist damit aber nichts geklärt, denn die Aufhebung geschieht lediglich aus formal-juristischen Gründen: Es fehle die für ein Eilverfahren notwendige Dringlichkeit. Die Klägerin habe trotz Kenntnis der Umstände außergerichtlich zu lange abgewartet, bevor sie den Gerichtsweg beschritten habe. Daher könne sie ihre Ansprüche nicht mehr einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen, sondern nur noch im normalen Hauptsache-Prozess.
Das führte dazu, dass die erstinstanzliche Entscheidung aus formellen Gründen aufgehoben wurde. Zum eigentlichen Inhalt der Auseinandersetzung nahmen die Richter keine weitere Stellung.