Eine Online-Plattform, die den Weiterverkauf von Veranstaltungstickets vermittelt, handelt wettbewerbswidrig, wenn sie sich nicht an die Bedingungen des ursprünglichen Kartenverkäufers hält (LG Hannover, Urt. v. 21.01.2019 - Az.: 18 O 92/18).
Die Beklagte betrieb eine Webseite, über die User im Zweitmarkt Veranstaltungstickets suchen und sich beschaffen konnten. In ihren AGB beschrieb die Beklagte ihre Tätigkeit wie folgt:
"Die (...) Dienstleistung besteht aus folgendem: dem Finden eines verkaufswilligen Eigentümers (…) jenes …, welches der Kunde erwerben will, sowie die grundsätzliche Schaffung der Möglichkeit für den Kunden, das entsprechende (...) auf ihn selbst umpersonalisiert und hernach zumindest faktischen Besitz an selbigem vom vorherigen Eigentümer zu erhalten."
Für diesen Service nahm die Beklagte eine entsprechende Vermittlungsgebühr.
Auf der Plattform wurden auch Tickets einer bekannten Sängerin angeboten. In den Bedingungen des ursprünglichen Kartenverkäufers hieß es:
"Die Karten sind personalisiert. Der Name des Zugangsberechtigten ist in der Leerzeile auf der Karte einzutragen. Die Zugangsberechtigung wird nicht erworben, wenn ein gewerblicher Vermittler oder Vertreter eingeschaltet wird.
Die Zugangsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar: Der Dritte darf keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. maximal insgesamt 25% für Nebenkosten (…) zahlen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag - einschließlich des Weiterverkaufsverbots - übernehmen (…).
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Name des ursprünglich Zugangsberechtigten in der o.g. Leerzeile durchgestrichen und mit dem Namen des Dritten, der die Zugangsberechtigung erwirbt, ersetzt werden. Der Besitz des Tickets verbrieft kein Zutrittsrecht zu der Veranstaltung. Zutrittsberechtigt ist, wer das Besuchsrecht selbst vom Veranstalter erworben hat.“
Der Kartenpreis auf der Online-Plattform inklusive der Vermittlungsgebühr für die Beklagte überstieg die Grenze von 25% des Ursprungspreises.
Die Klägerin ging daher wettbewerbsrechtlich gegen die Beklagte vor und bekam vor Gericht Recht.
Es liege eine Wettbewerbsverstoß vor, da die Beklagte den Eindruck erwecke, es handle es sich Eintrittskarten, die zum Zutritt der Veranstaltung berechtigen würden. Dies aber sei nicht der Fall, da ein Verstoß gegen die AGB des Veranstalters vorliege.
Nach diesen Regelungen werde kein Zutrittsrecht erworben, wenn der Weiterverkaufspreis höher als 25% des Ursprungspreises liege. Diese Schranke werde im vorliegenden Fall überschritten. Denn es sei auf die Gesamtkosten abzustellen, die der neue Erwerber insgesamt zahle. Die Ansicht der Beklagten, wonach nur auf den reinen Kartenpreis abzustellen und ihr Vermittlungsentgelt nicht zu berücksichtigen sei, überzeuge nicht. Es handle sich dabei um eine künstliche Aufspaltung in zwei Beträge, weil am Ende von den Kunden der Gesamtpreis für die Eintrittskarte zu zahlen sei.
Die AGB-Bestimmungen des originären Kartenverkäufers seien auch kartellrechtlich nicht zu beanstanden und sachlich gerechtfertigt.
Denn es bestünde ein berechtigtes Interesse an der Sicherung eines sozialen Preisgefüges. Durch die Staffelung unterschiedlich teurer Kartenkategorien und durch die Begrenzung der Weiterverkaufspreise könnten auch weniger zahlungskräftige Interessenten die Veranstaltungen besuchen und nicht nur diejenigen, welche die am Markt erzielbaren Höchstpreise zu zahlen in der Lage sein. Ein solches soziales Preisgefüge stelle schon im Hinblick auf das hierdurch erworbene oder aufrechterhaltene soziale Ansehen der Veranstalter ein berechtigtes Interesse dar. Gleichzeitig sei die Teilhabemöglichkeit an Veranstaltungen für breite Bevölkerungskreise aber auch gesamtgesellschaftlich erwünscht.