In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamm <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2013 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.01.2013 - Az.: 4 U 171/12) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und einen Domainnamen, der aus einem Gattungsbegriff und einem Ortsnamen besteht, für wettbewerbsrechtlich zulässig eingestuft.
Im Jahre 2003 hatte das OLG Hamm ursprünglich entschieden, dass die Domain-Adresse "tauschschule-dortmund.de" unzulässig ist, da sie eine wettbewerbswidrige Spitzenstellung beinhalte. Mitte 2008 änderten die Richter ihre Ansicht und urteilten schließlich <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile oberlandesgericht-hamm-20080619.html _blank>(OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2008 - Az.: 4 U 63/08), dass eine Verbindung aus Ortsname und Gattungsbegriff als Domainname rechtlich erlaubt sei.
Im nun vorliegenden Fall ging es um eine URL-Kombination aus dem Begriff "Tanzschule" und einem Ortsnamen.
Das OLG Hamm bestätigt seine bisherige Rechtsprechung und erklärt eine derartige Domain-Verwendung für nicht zu beanstanden. Der Ortsname sei lediglich ein Hinweis auf den Firmenort, nichts weiter. Er beinhalte keine besondere Hervorhebung einer Spitzenstellung.